Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Ich bitte höflich
um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit.
Bei der
Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin
ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf.
Bei der
Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und
613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung
mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30
dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal
verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur
Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt?
Grundsätzlich bin
ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen
darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro
Anfrage?
Ich danke schon
jetzt für Ihre Bemühungen.
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Einmal
eines vorweg: Wie Sie ja sicherlich wissen, bedarf eine Grundstücksvereinigung
im Freiland (siehe § 47 StROG!) keiner Bewilligung. Würde die
Vereinigung der drei Grundstücke im Bauland erfolgen, wäre sie zwar
bewilligungspflichtig, aber für sie wäre nur einmal die GemVwAbg gemäß
TP B 7 der GemVwAbgVO 2012 vorzuschreiben, weil es sich um eine Vereinigung
handelt! Wie Sie meinem Merkblatt zur Teilungs- und Vereinigungsbewilligung im
Skriptum (des Seminares „Leitfaden durchs Labyrinth“) entnehmen, richtet sich
die GemVwAbg für Vereinigungsbewilligungen (aber ebenso für
Teilungsbewilligungen) immer nach der Anzahl der Vereinigungen (bzw der
Teilungen), nicht aber nach der Anzahl der vereinigungs- bzw
teilungsverfangenen Grundstücke!
Wenn
in Ihrem Fall tatsächlich, wie ich hoffe, für die drei Grundstücke eine
Freilandbestätigung beantragt worden ist, dann fällt die Eingabegebühr von € 14,30 pro
Grundstück an, also drei Mal. Gemäß TP B 9 der GemVwAbgVO 2012 ist die
GemVwAbg von 20 Euro „je Grundstück“ vorzuschreiben, in Ihren Fall also drei
Mal.
Und
eines sollten Sie sich bitte für alle Zukunft merken: Wenn es im Besonderen
Teil der GemVwAbgVO eine „spezielle Tarifpost“, wie die vorerwähnte TP B 9 für
Freiland- bzw Baulandbestätigungen gibt, dann ist nur diese zur
Vorschreibung zu bringen und nicht auch noch die „allgemeine
Bescheinigungsabgabe“ der TP A 3 der besagten VO. Diese kommt nur dann zur
Anwendung, wenn es keine „einschlägige“ spezielle Tarifpost für eine bestimmt
Bescheinigung gibt.
Wenn
Sie die vorerwähnten Ausführungen auf Ihre beigefügte Bestätigung anwenden,
werden Sie feststellen, dass Sie ein bisserl „danebenliegen“! Und „daneben“
liegen Sie auch, wenn Sie schreiben, dass der zu entrichtende Betrag dem
Grundstückseigentümer vorzuschreiben ist, obwohl Sie die Bestätigung an das
„Vermessungsamt xxx“ richten: Wenn tatsächlich das Vermessungsamt xxx um die Ausstellung der Bestätigung ersucht hat, fallen – weil es sich in diesem
Fall um Amtshilfe handeln würde – keinerlei Gebühren und GemVwAbg an, wenn es
sich hingegeben – wie ich für durchaus möglich hielte – eine Vermessungskanzlei
xxx (also ein Vermessungsbüro) handelt, dann hat dieses die Gebühren und
GemVwAbg zu entrichten, weil ja offenbar dieses, und nicht der Grundeigentümer
um Bestätigung ersucht hat!
Machen
Sie sich nix draus: „Gebührenrecht ist ein Hund!“, wie einmal ein Kollege so
schön sagte, und es braucht daher geraume Zeit, bis man es wirklich „kann“!
Dafür gibt es ja mein Seminar…
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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