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Freilandbestätigung


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit.
Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf.

Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt?

Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage?

Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen.



Sehr geehrte Frau Kollegin!
Einmal eines vorweg: Wie Sie ja sicherlich wissen, bedarf eine Grundstücksvereinigung im Freiland (siehe § 47 StROG!) keiner Bewilligung. Würde die Vereinigung der drei Grundstücke im Bauland erfolgen, wäre sie zwar bewilligungspflichtig, aber für sie wäre nur einmal die GemVwAbg gemäß TP B 7 der GemVwAbgVO 2012 vorzuschreiben, weil es sich um eine Vereinigung handelt! Wie Sie meinem Merkblatt zur Teilungs- und Vereinigungsbewilligung im Skriptum (des Seminares „Leitfaden durchs Labyrinth“) entnehmen, richtet sich die GemVwAbg für Vereinigungsbewilligungen (aber ebenso für Teilungsbewilligungen) immer nach der Anzahl der Vereinigungen (bzw der Teilungen), nicht aber nach der Anzahl der vereinigungs- bzw teilungsverfangenen Grundstücke!
Wenn in Ihrem Fall tatsächlich, wie ich hoffe, für die drei Grundstücke eine Freilandbestätigung beantragt worden ist, dann fällt die Eingabegebühr von € 14,30  pro Grundstück an, also drei Mal. Gemäß TP B 9 der GemVwAbgVO 2012 ist die GemVwAbg von 20 Euro „je Grundstück“ vorzuschreiben, in Ihren Fall also drei Mal.
Und eines sollten Sie sich bitte für alle Zukunft merken: Wenn es im Besonderen Teil der GemVwAbgVO eine „spezielle Tarifpost“, wie die vorerwähnte TP B 9 für Freiland- bzw Baulandbestätigungen gibt, dann ist nur diese zur Vorschreibung zu bringen und nicht auch noch die „allgemeine Bescheinigungsabgabe“ der TP A 3 der besagten VO. Diese kommt nur dann zur Anwendung, wenn es keine „einschlägige“ spezielle Tarifpost für eine bestimmt Bescheinigung gibt.
Wenn Sie die vorerwähnten Ausführungen auf Ihre beigefügte Bestätigung anwenden, werden Sie feststellen, dass Sie ein bisserl „danebenliegen“! Und „daneben“ liegen Sie auch, wenn Sie schreiben, dass der zu entrichtende Betrag dem Grundstückseigentümer vorzuschreiben ist, obwohl Sie die Bestätigung an das „Vermessungsamt xxx“ richten: Wenn tatsächlich das Vermessungsamt xxx um die Ausstellung der Bestätigung ersucht hat, fallen – weil es sich in diesem Fall um Amtshilfe handeln würde – keinerlei Gebühren und GemVwAbg an, wenn es sich hingegeben – wie ich für durchaus möglich hielte – eine Vermessungskanzlei xxx (also ein Vermessungsbüro) handelt, dann hat dieses die Gebühren und GemVwAbg zu entrichten, weil ja offenbar dieses, und nicht der Grundeigentümer um Bestätigung ersucht hat!
Machen Sie sich nix draus: „Gebührenrecht ist ein Hund!“, wie einmal ein Kollege so schön sagte, und es braucht daher geraume Zeit, bis man es wirklich „kann“! Dafür gibt es ja mein Seminar…
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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