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Korrektur des Beitrages: Verrechnung TP G 22 - Hauskanalanlage

Sehr geehrte Frau Kollegin! Spät aber doch (aus Anlass der Anfrage eines Herrn Kollegen) die nachstehende Korrektur zu meiner Auskunft: Nachdem gemäß § 21 Abs 2 Z 3 Stmk. BauG die Errichtung , Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben nur ein meldepflichtiges Vorhaben darstellen (und daher keiner Bewilligung der Baubehörde zugänglich sind, was Voraussetzung für die Vorschreibung einer GemVwAbg wäre), ist für sie keine GemVwAbg gemäß TP B 22 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 vorzuschreiben! Auch dann nicht, wenn sie in den Plänen von zu bewilligenden Bauvorhaben, wie zB ein Wohnhaus, aufscheinen! Damit ist im Übrigen die TP B 22 obsolet geworden und kommt nicht mehr zur Anwendung. Bei der Gelegenheit: Was macht eine gepflegte Baubehörde, wenn im Bauansuchen und in den Plänen meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG aufscheinen? Sie folgt der Anregung (wenn ich recht informiert bin, von Frau HR Mag. Teschinegg) und hält in der Begründung der...
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Verrechnung TP G 22 - Hauskanalanlage

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Wir benötigen bitte wieder mal Ihre geschätzte Hilfe: Muss man bei einem Neubau eines Wohnhauses immer die TP G 22 verrechnen? Mein Kollege und ich sind uns hier nicht ganz sicher, wann wir diese Verwaltungsabgabe verrechnen dürfen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe. Schönes Wochenende und liebe Grüße! Sehr geehrte Frau Kollegin! Hier ist die Lösung - wie leider nur selten im Gebührenrecht – sehr einfach: Sie müssen die TP B 22 immer dann (und nur dann) heranziehen, wenn mit dem genehmigten Projekt auch eine Hauskanalanlage verwirklicht werden soll, was aus den Plänen und/oder der Baubeschreibung ersichtlich ist. Hier verhält es sich ebenso wie bei der TP B 18: Werden im genehmigten Projekt auch Balkone und/oder Terrassen errichtet, dann ist diese TP heranzuziehen, wenn keine vorgesehen sind, dann eben nicht. Angenehmen Wochenanfang und herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H. Mayer    

Ersuchen um Rechtsauskunft - feste Gebühren bei meldepflichtigen Vorhaben?

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich würde Sie um Rechtsauskunft in folgender Angelegenheit ersuchen: Meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG unterliegen meines Wissens grundsätzlich nicht den Gemeindeverwaltungsabgaben. Wie verhält es sich aber mit den Bundesgebühren?  Hat die Baubehörde bei meldepflichtigen Vorhaben Eingaben- und Beilagengebühren durch eigenen Kostenbescheid vorzuschreiben? Handelt es sich um eine schriftliche Erledigung, wenn das meldepflichtige Vorhaben von der Baubehörde schlicht zur Kenntnis genommen wird? Mit der Bitte um Ihre geschätzte Rechtsauskunft in dieser Angelegenheit.   Sehr geehrter Herr Kollege! Ihre Annahme, dass meldepflichtige Vorhaben keinen Gemeinde-Verwaltungsabgaben unterliegen, ist zutreffend: Gemäß § 1 lit b) LGVAG 1968 haben Parteien nur für Verleihung von Berechtigungen und sonstige, auch in ihrem Privatinteresse liegen Amtshandlungen eine Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten. Bei meldepfli...

Bauabgabe Nutzungsänderung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich habe eine Frage bezüglich Bauabgabe bzw. in späterer Folge Kanalergänzung  bei einer Nutzungsänderung: Für ein bisher landwirtschaftlich genutztes Gebäude wird eine Nutzungsänderung in Wohnnutzung beantragt und werden die Räumlichkeiten dementsprechend umgebaut. Das landwirtschaftlich genutzte Gebäude wurde vor 1969 errichtet. Eine Erweiterung der Bruttogeschossfläche als Wohnnutzung erfolgt nicht. Des Weiteren erfolgt in einem anderen Gebäudeteil, welcher nach wie vor landwirtschaftlich genutzt wird, eine Nutzungsänderung in einen Heizraum. In diesem Bereich wird auch ein Hackgutlager angebaut. Ist für die Nutzungsänderung in Wohnnutzung sowie für den Heizraum eine Bauabgabe vorzuschreiben? Unserer Meinung nach ist die Nutzungsänderung mit einem Dachgeschoss-Ausbau gleichzusetzten da für diesen ja auch eine Bauabgabe vorgeschrieben wird ohne dass sich die Bruttogeschoßfläche vergrößert… Wie verhält es sich mit dem Kanalanschluss? Ist...