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Verwaltungsabgaben, Barauslagen und feste Gebühren bei Anfrage Partei

S ehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich benötige bitte Ihre Hilfe. Wir befinden uns derzeit in der Auflage des neuen Flächenwidmungsplanes. Im Zuge dessen wurden sämtliche Hofstellen in Tillmitsch erfasst, und die Jahresgeruchsstunden wurden durch unser Raumplanungsbüro berechnet. Nun habe ich bereits eine Anfrage einer privaten Partei erhalten, mit der Bitte um Übermittlung der Berechnungen für eine Hofstelle in Neutillmitsch. Vom Raumplanungsbüro wurde mir mitgeteilt, dass für die Bearbeitung einer derartigen Anfrage ein Arbeitsaufwand von rund 0,5 Stunden anfällt. Wenn ich für jede derartige Anfrage einen Kostenbescheid ausstelle, wäre meines Erachtens gemäß Tarifpost G 3 – Ausstellung von Bescheinigungen eine Gebühr in Höhe von € 6,-- seitens der Gemeinde einzuheben. Die Kosten des Raumplanungsbüros möchte ich als Sachverständigengebühren an die anfragende Partei weiterverrechnen. Muss ich in diesem Fall einen Kostenfestsetzungsbescheid erstellen? Dann würde sich der ganze K...
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Vergebührung Planmappe

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich muss mich bitte wieder einmal hilfesuchend an Sie wenden. Wir haben heute eine Baueinreichung erhalten und beim Einreichplan bin ich mir nicht sicher, wie ich diesen verrechnen soll. Der Einreichplan ist gebunden und beinhaltet das Deckblatt mit einer A4 Seite einseitig bedruckt und die planliche Darstellung (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte) bestehend aus 5 A3 Seiten einseitig bedruckt. Ich bitte um Ihre geschätzte Hilfe bei der Verrechnung, da wir uns sehr unsicher sind, was wir hier verrechnen müssen. Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Hilfe. Sehr geehrte Frau Kollegin! Vor Beantwortung Ihrer Frage zwei grundsätzliche Anmerkungen: Die Regelung in § 5 Abs 2 GebG betreffend unbeschriebene Seiten bezieht sich ausschließlich auf inhaltlich fortlaufenden Text. Daher gilt: Ein Plan ist kein Text, somit ist es für die Vergebührung von Plänen völlig irrelevant, ob ihre Rückseite beschrieben od...

Korrektur des Beitrages: Verrechnung TP G 22 - Hauskanalanlage

Sehr geehrte Frau Kollegin! Spät aber doch (aus Anlass der Anfrage eines Herrn Kollegen) die nachstehende Korrektur zu meiner Auskunft: Nachdem gemäß § 21 Abs 2 Z 3 Stmk. BauG die Errichtung , Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben nur ein meldepflichtiges Vorhaben darstellen (und daher keiner Bewilligung der Baubehörde zugänglich sind, was Voraussetzung für die Vorschreibung einer GemVwAbg wäre), ist für sie keine GemVwAbg gemäß TP B 22 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 vorzuschreiben! Auch dann nicht, wenn sie in den Plänen von zu bewilligenden Bauvorhaben, wie zB ein Wohnhaus, aufscheinen! Damit ist im Übrigen die TP B 22 obsolet geworden und kommt nicht mehr zur Anwendung. Bei der Gelegenheit: Was macht eine gepflegte Baubehörde, wenn im Bauansuchen und in den Plänen meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG aufscheinen? Sie folgt der Anregung (wenn ich recht informiert bin, von Frau HR Mag. Teschinegg) und hält in der Begründung der...

Verrechnung TP G 22 - Hauskanalanlage

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Wir benötigen bitte wieder mal Ihre geschätzte Hilfe: Muss man bei einem Neubau eines Wohnhauses immer die TP G 22 verrechnen? Mein Kollege und ich sind uns hier nicht ganz sicher, wann wir diese Verwaltungsabgabe verrechnen dürfen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe. Schönes Wochenende und liebe Grüße! Sehr geehrte Frau Kollegin! Hier ist die Lösung - wie leider nur selten im Gebührenrecht – sehr einfach: Sie müssen die TP B 22 immer dann (und nur dann) heranziehen, wenn mit dem genehmigten Projekt auch eine Hauskanalanlage verwirklicht werden soll, was aus den Plänen und/oder der Baubeschreibung ersichtlich ist. Hier verhält es sich ebenso wie bei der TP B 18: Werden im genehmigten Projekt auch Balkone und/oder Terrassen errichtet, dann ist diese TP heranzuziehen, wenn keine vorgesehen sind, dann eben nicht. Angenehmen Wochenanfang und herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H. Mayer