Sehr geehrte Frau Kollegin! Spät aber doch (aus Anlass der Anfrage eines Herrn Kollegen) die nachstehende Korrektur zu meiner Auskunft: Nachdem gemäß § 21 Abs 2 Z 3 Stmk. BauG die Errichtung , Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben nur ein meldepflichtiges Vorhaben darstellen (und daher keiner Bewilligung der Baubehörde zugänglich sind, was Voraussetzung für die Vorschreibung einer GemVwAbg wäre), ist für sie keine GemVwAbg gemäß TP B 22 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 vorzuschreiben! Auch dann nicht, wenn sie in den Plänen von zu bewilligenden Bauvorhaben, wie zB ein Wohnhaus, aufscheinen! Damit ist im Übrigen die TP B 22 obsolet geworden und kommt nicht mehr zur Anwendung. Bei der Gelegenheit: Was macht eine gepflegte Baubehörde, wenn im Bauansuchen und in den Plänen meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG aufscheinen? Sie folgt der Anregung (wenn ich recht informiert bin, von Frau HR Mag. Teschinegg) und hält in der Begründung der...
Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Wir benötigen bitte wieder mal Ihre geschätzte Hilfe: Muss man bei einem Neubau eines Wohnhauses immer die TP G 22 verrechnen? Mein Kollege und ich sind uns hier nicht ganz sicher, wann wir diese Verwaltungsabgabe verrechnen dürfen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe. Schönes Wochenende und liebe Grüße! Sehr geehrte Frau Kollegin! Hier ist die Lösung - wie leider nur selten im Gebührenrecht – sehr einfach: Sie müssen die TP B 22 immer dann (und nur dann) heranziehen, wenn mit dem genehmigten Projekt auch eine Hauskanalanlage verwirklicht werden soll, was aus den Plänen und/oder der Baubeschreibung ersichtlich ist. Hier verhält es sich ebenso wie bei der TP B 18: Werden im genehmigten Projekt auch Balkone und/oder Terrassen errichtet, dann ist diese TP heranzuziehen, wenn keine vorgesehen sind, dann eben nicht. Angenehmen Wochenanfang und herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H. Mayer