Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich benötige bitte Ihre Hilfe.
Wir befinden uns derzeit in der Auflage des neuen Flächenwidmungsplanes. Im Zuge dessen wurden sämtliche Hofstellen in Tillmitsch erfasst, und die Jahresgeruchsstunden wurden durch unser Raumplanungsbüro berechnet.
Nun habe ich bereits eine Anfrage einer privaten Partei erhalten, mit der Bitte um Übermittlung der Berechnungen für eine Hofstelle in Neutillmitsch.
Vom Raumplanungsbüro wurde mir mitgeteilt, dass für die Bearbeitung einer derartigen Anfrage ein Arbeitsaufwand von rund 0,5 Stunden anfällt.
Wenn ich für jede derartige Anfrage einen Kostenbescheid ausstelle, wäre meines Erachtens gemäß Tarifpost G 3 – Ausstellung von Bescheinigungen eine Gebühr in Höhe von € 6,-- seitens der Gemeinde einzuheben. Die Kosten des Raumplanungsbüros möchte ich als Sachverständigengebühren an die anfragende Partei weiterverrechnen.
Muss ich in diesem Fall einen Kostenfestsetzungsbescheid erstellen? Dann würde sich der ganze Kostenbescheid nicht lohnen (für € 6,--).
Danke für Ihre Hilfe im Voraus!
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Die Bekanntgabe der Jahresgeruchsstunden-Berechnung für die Hofstelle stellt, wie Sie richtig annehmen, eine Bescheinigung gemäß TP A 3 der GemVwAbgVO 2012 dar, sodass die dort vorgesehene Abgabe von 6 Euro zu verrechnen ist. Die der Gemeinde erwachsenden Kosten des Planungsbüros können Sie dem Antragsteller als Barauslagen der Behörde vorschreiben (Sie sollten sie auch als Barauslagen der Behörde für die Beschaffung der Daten bezeichnen).
Nachdem Sie mehr als nur die 6 Euro vorschreiben müssen, würde sich die Ausstellung eines Kostenbescheides doch „lohnen“. Aber ich will Sie nicht daran hindern, dem Antragsteller die Kosten mit dem Schreiben, mit dem ihm die Berechnung des Planungsbüros über die Jahresgeruchsstunden mitgeteilt wird, bekanntzugeben.
Bitte in beiden Fällen nicht auf die festen Gebühren des Bundes zu vergessen: Für das Verlangen ist eine Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG in der Höhe von € 21,- und für die Bescheinigung eine Zeugnisgebühr gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG in der Höhe von gleichfalls € 21,- (weil mehr als einen Bogen wird die Bescheinigung nicht ausmachen) zu entrichten. Sollten Sie einen Kostenbescheid machen, dann sind die festen Gebühren in der Begründung des Kostenbescheides mittels Gebührenhinweis (wie bei Baubewilligungen) bekanntzugeben.
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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