Fragen bzgl. Umbau Carport in Garage - Bauabgabe, Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag - Neufassung
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Um es für mich einfacher zu machen, schreibe ich meine Antworten bei Ihren Fragen unten (in roter Schrift).dazu
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, wir würden in einem Bauverfahren Ihren geschätzten Rat benötigen.
Mitte Juni, vor der Novelle, hat ein Bauwerber um Umbau eines (bewilligten) Carports in eine Garage <40m² angesucht (Vereinfachtes Verfahren). Das Bauverfahren wurde auch als vereinfachtes abgewickelt, der Bescheid erging Anfang Augst, es wurde eine Bauabgabe vorgeschrieben und auch eine Fertigstellungsanzeige in den Auflagen gefordert.
Diese Fertigstellungsanzeige ist nun eingelangt, womit nun die Fragen angefangen haben:
1) War die
Bauabgabe überhaupt rechtmäßig? Nachdem die
Garage kleiner als 40 m2 ist, kann sie – siehe
die Legaldefinition von Nebengebäuden in § 4 Z 47 Stmk. BauG – ein (in § 15
Abs 8 Z 2 Stmk. BauG von der Bauabgabe befreites) Nebengebäude sein, soferne
Garagen – dazu siehe gleich! – Nebengebäude darstellen. Davon hängt es ab, ob die Vorschreibung der
Bauabgabe zu Recht erfolgt ist. Anders ausgedrückt:
Meiner Annahme
nach ist die Garage (wie in §21 Abs. 1 Z. 1 ggf herauszulesen) ein
Nebengebäude, ist dies korrekt? Für Nebengebäude würde ja in diesem Fall die
Bauabgabe entfallen. Oder ist eine Bauabgabe vorzuschreiben, weil die Garage
trotzdem bewilligungspflichtig ist/war? Ob eine
Garage ein Nebengebäude (iS des § 4 Z 47 Stmk. BauG) darstellt oder nicht,
darüber lässt sich trefflich streiten! Ich vertrete die Ansicht, dass das der
Fall ist, weil Garagen (wenn sie die sonstigen Kriterien des § 4 Z 47 leg cit
erfüllen) mE Bauten von untergeordneter Bedeutung darstellen. Vertreter der
Aufsichtsbehörde, wie mir unlängst bei einem meiner Seminare berichtet worden
ist, vertreten – soferne diese Information zutreffend ist – hingegen die
Auffassung, dass Garagen keine Bauten von untergeordneter Bedeutung seien und
daher auch keine Nebengebäude. Da hätte allerdings die merkwürdige Rechtsfolge,
dass die Behörde gemäß § 13 Abs 8 erster Teilstrich Stmk. BauG zwar bei
Nebengebäuden, nicht aber bei Garagen geringere Abstände von den Nachbargrenzen
und Nachbargebäuden zulassen kann, und ferner, dass zwar Nebengebäude, aber nicht Garagen von der Bauabgabe gemäß § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG von der Bauabgabe befreit sind!
Wenn, wie ich es sehe, die im Gegenstandsfall kleiner als 40 m2 große Garage ein Nebengebäude darstellt, weil sie mE alle Kriterien des § 4 Z 47 Stmk. BauG erfüllt, dann hätte für diese, da Nebengebäude unter die „Ausnahmebestimmung“ des § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG fällt, keine Bauabgabe vorgeschrieben werden dürfen. Wenn diese Garagen hingegen keine Nebengebäude darstellen würde, dann fiele sie nicht unter die Bestimmung des § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG, sodass die Vorschreibung einer Bauabgabe rechtens gewesen wäre.
Die in Rede stehenden Fragen werden nur durch ein Erkenntnis des VwGH oder des LVwG entschieden werden können (nach meinem Wissensstand liegt derzeit ein solches Erkenntnis nicht vor).
2) Wasserleitungsbeitrag entfällt mEn ohnehin; ist aber ein Kanalisationsbeitrag vorzuschreiben? Vor der Novelle wäre das ja auch bei einem Nebengebäude der Fall gewesen; nun wäre es nurmehr meldepflichtig, dürfen wir hier etwas vorschreiben? Ein Wasserleitungsbeitrag für eine Garage entfällt in der Tat, wie Sie ua meinem Gebührenblog entnehmen können, weil sie – so der VfGH – eine Wasserversorgung überhaupt nicht benötigt. Ein Kanalisationsbeitrag ist für eine Garage hingegen vorzuschreiben, wie Sie gleichfalls meinem Gebührenblog entnehmen können, weil es lt. VwGH nicht darauf ankommt, ob eine Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt oder nicht! Und: Anders als bei der Bauabgabe, deren Vorschreibung an die Erteilung einer Baubewilligung gebunden ist, ist auch bei bloß meldepflichtigen Vorhaben ein Kanalisationsbeitrag zu leisten, soferne es sich dabei um Bauten bzw Anlagen handelt, für die das Kanalabgabengesetz eine Abgabe vorsieht.
3) Wie verhält es sich nun mit der Novelle? Ansuchen vor, Bescheid nach der Novelle. Muss der Bauwerber nun noch die Fertigstellungsanzeige liefern? - Und in diesem Fall auch mit Vermesserplan? Wie Sie § 119t Abs 1 Stmk. BauG entnehmen, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Das galt für den erlassenen Baubewilligungsbescheid im vereinfachten Verfahren. Nachdem die Fertigstellungsanzeige, die auch ohne Auflage im Bescheid hätte erstattet werden müssen, nach Inkrafttreten der Novelle eingebracht worden ist, wenn ich Sie recht verstehe, gelten für sie die neuen Bestimmungen in der Novelle, sprich, § 38 Abs 2 Z 6, sodass nun ein "Vermesserplan" beizubringen ist! Tut der Bauherr das nicht, muss ihm ein Mängelbehebungsauftrag zur Vorlage innerhalb angemessener Frist erteilt werden, und wenn diese Frist ergebnislos ablaufen sollte, ist (was im Mängelbehebungsauftrag für diesen Fall in Aussicht zu stellen ist) die Benützung der Garage gemäß § 38 Abs 7 Z 2 Stmk. BauG zu untersagen! Wurde die Fertigstellungsanzeige hingegen vor dem Inkrafttreten der Novelle eingebracht, dann "griffe" die Übergangsbestimmung, sodass kein "Vermesserplan" beinzubringen wäre.
Wir wären Ihnen
sehr dankbar, wenn Sie uns in diesem Fall weiterhelfen können!
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