Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer!
Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Einen Vidierungsvermerk können nur Projektsunterlagen iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur Projektsunterlagen iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die keine Projektsunterlagendarstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden!
Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis als Projektsunterlage gemäß § 23 Abs 1 Z 7 BauG ansehen (wofür ich plädieren würde, und wonach er gemäß § 22 Abs 2 Z 6 BauG zweifach vorliegen müsste) oder nicht. Im ersteren Fall erhalten alle beiden Exemplare sowohl einen Vidierungs-, als auch einen Genehmigungsvermerk, im zweiteren Fall keinerlei Vermerk!
Alles klar? Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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