Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!
Wir benötigen bitte wieder mal Ihre geschätzte Hilfe:
Muss man bei einem Neubau eines Wohnhauses immer die TP G 22 verrechnen? Mein Kollege und ich sind uns hier nicht ganz sicher, wann wir diese Verwaltungsabgabe verrechnen dürfen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe. Schönes Wochenende und liebe Grüße!
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Hier ist die Lösung - wie leider nur selten im Gebührenrecht – sehr einfach:
Sie müssen die TP B 22 immer dann (und nur dann) heranziehen, wenn mit dem genehmigten Projekt auch eine Hauskanalanlage verwirklicht werden soll, was aus den Plänen und/oder der Baubeschreibung ersichtlich ist.
Hier verhält es sich ebenso wie bei der TP B 18: Werden im genehmigten Projekt auch Balkone und/oder Terrassen errichtet, dann ist diese TP heranzuziehen, wenn keine vorgesehen sind, dann eben nicht.
Angenehmen Wochenanfang und herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
Kommentare
Kommentar veröffentlichen