Sehr geehrte Frau Kollegin!
Spät aber doch (aus Anlass der Anfrage eines Herrn Kollegen) die nachstehende Korrektur zu meiner Auskunft:
Nachdem gemäß § 21 Abs 2 Z 3 Stmk. BauG die Errichtung , Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben nur ein meldepflichtiges Vorhaben darstellen (und daher keiner Bewilligung der Baubehörde zugänglich sind, was Voraussetzung für die Vorschreibung einer GemVwAbg wäre), ist für sie keine GemVwAbg gemäß TP B 22 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 vorzuschreiben! Auch dann nicht, wenn sie in den Plänen von zu bewilligenden Bauvorhaben, wie zB ein Wohnhaus, aufscheinen! Damit ist im Übrigen die TP B 22 obsolet geworden und kommt nicht mehr zur Anwendung.
Bei der Gelegenheit: Was macht eine gepflegte Baubehörde, wenn im Bauansuchen und in den Plänen meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG aufscheinen? Sie folgt der Anregung (wenn ich recht informiert bin, von Frau HR Mag. Teschinegg) und hält in der Begründung der Baubewilligung fest, dass sie das Ansuchen um Bewilligung der anzeigepflichtigen Vorhaben als Mitteilung im Sinne des § 21 Abs 3 Stmk. BauG ansieht! Dass die meldepflichtigen Vorhaben im Spruch der Baubewilligung nicht aufscheinen (dürfen), versteht sich wohl von selbst.
Unverändert bleibt meine Ausführung, dass dann, wenn im genehmigten Projekt Terrassen verwirklicht werden sollen, diese gemäß Tp B 18 zu vergebühren sind.
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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