Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer,
ein Mitarbeiter unserer Gemeinde hat kürzlich eine straßenrechtliche Bewilligung ausgestellt – unsere Gemeinde.
Dieser
straßenrechtliche Bewilligungsbescheid wurde erlassen, ohne überhaupt auf das
Thema „Kosten/VAG/Gebühren“ einzugehen.
Kann man hier davon ausgehen, dass die VAG „im Nachhinein gesehen vernachlässigt werden könnten, da diese der eigenen Behörde zufließen würden“ ??
Ich bin hier
leider nicht mehr ganz so „up to date“.
Aber die festen Gebühren betreffend – unsere Gmeinde wäre hier wohl für Antrag, Beilagen u. Verhandlungsschrift gebührenpflichtig – od. kämen hier (Radwegerrichtung/Gemeindestraße) Ausnahmen zum Tragen?
Vielen Dank & liebe Grüße
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Gemeinde-Verwaltungsabgaben
entfallen im Gegenstandsfall gemäß § 4 2. Satz der
Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012. Feste Gebühren sind hier auch nicht
zu entrichten, weil die Errichtung von Radwegen in den öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreis der Gemeinde im Sinne des § 2 Z 2 GebG 1957 fällt.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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