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straßenrechtliche Bewilligung, gemeindeeigener Radweg - feste Gebühren, VAG

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer,

ein Mitarbeiter unserer Gemeinde hat kürzlich eine straßenrechtliche Bewilligung ausgestellt – unsere Gemeinde.

Dieser straßenrechtliche Bewilligungsbescheid wurde erlassen, ohne überhaupt auf das Thema „Kosten/VAG/Gebühren“ einzugehen.

Kann man hier davon ausgehen, dass die VAG „im Nachhinein gesehen vernachlässigt werden könnten, da diese der eigenen Behörde zufließen würden“ ??

Ich bin hier leider nicht mehr ganz so „up to date“.

Aber die festen Gebühren betreffend – unsere Gmeinde wäre hier wohl für Antrag, Beilagen u. Verhandlungsschrift gebührenpflichtig – od. kämen hier (Radwegerrichtung/Gemeindestraße) Ausnahmen zum Tragen?

Vielen Dank & liebe Grüße

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Gemeinde-Verwaltungsabgaben entfallen im Gegenstandsfall gemäß § 4 2. Satz der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012. Feste Gebühren sind hier auch nicht zu entrichten, weil die Errichtung von Radwegen in den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gemeinde im Sinne des § 2 Z 2 GebG 1957 fällt.

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

 

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