Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Danke für Ihre rasche Rückmeldung!
Bei 2 Antworten bin ich mir noch immer unsicher und möchte Sie nochmals bemühen:
1. Zur Frage 1.1: Die Bruttogeschossfläche
ist im § 4 Stmk. BauG wie folgt definiert: „die Fläche je Geschoß, die von den
Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände;“
Nach welchen Grundlagen soll ein „nicht ausgebautes Dachgeschoss“ somit „Dachboden=unausgebauter Dachraum“ nicht als Geschoss mit umschlossenen Außenwänden gelten und somit nicht zur Bruttogeschossfläche hinzugerechnet werden müssen?
- Zur Frage 2.1: Bei der erstmaligen Benützung wurde aufgrund der bewilligten Nutzung „Dachboden“ kein Kanalisationsbeitrag verrechnet. Nach Jahrzehnten wird dieser Dachboden aufgrund beantragter Nutzungsänderung zu Wohnraum bewilligt (ohne Zubauten). Trotzdem darf keine Bauabgabe bzw. kein Kanalisationsergänzungsbeitrag verrechnet werden, weil keine neue Bruttogeschossfläche geschaffen wurde?
- Zusatzfrage: Bei
teilweisen Dachgeschoss-Ausbauten zu Wohnzwecken verbleibt ein kleiner
Teil als „unausgebauter Dachraum“. Wäre dieser Dachboden demnach auch
nicht in die Bauabgabe bzw. Kanalisationsbeitrag einzubeziehen?
Mit besten Grüßen!
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Hinsichtlich
der Begriffe bzw Begriffsinhalte von Dachboden gemäß § 4 Z 22 und Dachgeschoß
gemäß § 4 Z 23 Stmk. BauG habe ich mich offenbar nicht verständlich genug
geäußert. Daher Folgendes:
Auch
ein Dachboden ist in der Regel überdeckt und vierseitig umschlossen und
entspricht damit der Gebäudedefinition des § 4 Z 29 Stmk. BauG. Aufgrund des
Umstandes, dass der Baugesetzgeber ausdrücklich zwischen Dachboden und
Dachgeschoß differenziert, ist ein bloßer Dachboden daher nach dem Willen des
Gesetzgebers dennoch kein Dachgeschoß!
Das
hat für die Bauabgabe, den Kanalisationsbeitrag und den Wasserleitungsbeitrag
die Konsequenz, dass ein bloßer Dachboden nicht für die Bemessung dieser drei
Abgaben herangezogen werden kann, weil in den bezughabenden Gesetzesstellen
ausdrücklich von Bruttogeschoßflächen die Rede ist! Siehe dazu etwa § 15 Abs 3 Stmk.
BauG und die entsprechenden Bestimmungen im Kanalabgaben- und
Wasserleitungsbeitragsgesetz!
Damit
ist Ihnen jetzt hoffentlich klar, dass Sie einen bloßen Dachboden nicht für die
der Abgabenbemessung zugrunde zu legende Bruttogeschoßfläche heranziehen können
bzw dürfen! Und damit habe ich, wie ich hoffe, Ihre Frage 1 ausreichend
beantwortet.
Weil
in einem bloßen Dachboden durch dessen gänzlichen oder teilweisen Ausbau für
Aufenthalts-, Lagerräume u. dgl. (siehe noch einmal § 4 Z 23 Stmk. BauG!) ein
(gänzlich oder teilweise) neues Dachgeschoß geschaffen wird, bewirkt dieser
Ausbau auch, dass nun (und erstmals) eine für die Bemessung der vorbezeichneten
drei Abgaben heranzuziehende Bruttogeschoßfläche vorliegt. Wenn allerdings
nicht der ganze Dachboden zu einem Dachgeschoß ausgebaut wird, dann hat die
unausgebaute Restfläche (wie Sie richtig erkannt haben) für die Bemessung der
genannten drei Abgaben unberücksichtigt zu bleiben. Damit habe ich, wie ich
hoffe, auch Ihre Frage 2 hinreichend beantwortet.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
Kommentare
Kommentar veröffentlichen