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noch einmal zu Anfrage Buschenschankbetrieb

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Danke für Ihre rasche Rückmeldung!

Bei 2 Antworten bin ich mir noch immer unsicher und möchte Sie nochmals bemühen: 

1.         Zur Frage 1.1: Die Bruttogeschossfläche ist im § 4 Stmk. BauG wie folgt definiert: „die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände;“

Nach welchen Grundlagen soll ein „nicht ausgebautes Dachgeschoss“ somit „Dachboden=unausgebauter Dachraum“ nicht als Geschoss mit umschlossenen Außenwänden gelten und somit nicht zur Bruttogeschossfläche hinzugerechnet werden müssen? 

  1. Zur Frage 2.1: Bei der erstmaligen Benützung wurde aufgrund der bewilligten Nutzung „Dachboden“ kein Kanalisationsbeitrag verrechnet. Nach Jahrzehnten wird dieser Dachboden aufgrund beantragter Nutzungsänderung zu Wohnraum bewilligt (ohne Zubauten). Trotzdem darf keine Bauabgabe bzw. kein Kanalisationsergänzungsbeitrag verrechnet werden, weil keine neue Bruttogeschossfläche geschaffen wurde? 
  1. Zusatzfrage: Bei teilweisen Dachgeschoss-Ausbauten zu Wohnzwecken verbleibt ein kleiner Teil als „unausgebauter Dachraum“. Wäre dieser Dachboden demnach auch nicht in die Bauabgabe bzw. Kanalisationsbeitrag einzubeziehen?

Mit besten Grüßen!

Sehr geehrter Herr Kollege!

Hinsichtlich der Begriffe bzw Begriffsinhalte von Dachboden gemäß § 4 Z 22 und Dachgeschoß gemäß § 4 Z 23 Stmk. BauG habe ich mich offenbar nicht verständlich genug geäußert. Daher Folgendes:

Auch ein Dachboden ist in der Regel überdeckt und vierseitig umschlossen und entspricht damit der Gebäudedefinition des § 4 Z 29 Stmk. BauG. Aufgrund des Umstandes, dass der Baugesetzgeber ausdrücklich zwischen Dachboden und Dachgeschoß differenziert, ist ein bloßer Dachboden daher nach dem Willen des Gesetzgebers dennoch kein Dachgeschoß!

Das hat für die Bauabgabe, den Kanalisationsbeitrag und den Wasserleitungsbeitrag die Konsequenz, dass ein bloßer Dachboden nicht für die Bemessung dieser drei Abgaben herangezogen werden kann, weil in den bezughabenden Gesetzesstellen ausdrücklich von Bruttogeschoßflächen  die Rede ist! Siehe dazu etwa § 15 Abs 3 Stmk. BauG und die entsprechenden Bestimmungen im Kanalabgaben- und Wasserleitungsbeitragsgesetz!

Damit ist Ihnen jetzt hoffentlich klar, dass Sie einen bloßen Dachboden nicht für die der Abgabenbemessung zugrunde zu legende Bruttogeschoßfläche heranziehen können bzw dürfen! Und damit habe ich, wie ich hoffe, Ihre Frage 1 ausreichend beantwortet.

Weil in einem bloßen Dachboden durch dessen gänzlichen oder teilweisen Ausbau für Aufenthalts-, Lagerräume u. dgl. (siehe noch einmal § 4 Z 23 Stmk. BauG!) ein (gänzlich oder teilweise) neues Dachgeschoß geschaffen wird, bewirkt dieser Ausbau auch, dass nun (und erstmals) eine für die Bemessung der vorbezeichneten drei Abgaben heranzuziehende Bruttogeschoßfläche vorliegt. Wenn allerdings nicht der ganze Dachboden zu einem Dachgeschoß ausgebaut wird, dann hat die unausgebaute Restfläche (wie Sie richtig erkannt haben) für die Bemessung der genannten drei Abgaben unberücksichtigt zu bleiben. Damit habe ich, wie ich hoffe, auch Ihre Frage 2 hinreichend beantwortet.

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

 

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