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Es werden Posts vom Juni, 2019 angezeigt.

Vergebührung Umbau DG und EG

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich hätte bitte wieder eine Frage die mir am Herzen liegt.  Sachverhalt: Bei einem bestehenden Bungalow wird das Dachgeschoss, zu 2/3 der Bruttogeschossfläche, zu Wohnzwecken ausgebaut, 1/3 wird zwar ausgebaut bleibt aber Dachbodenraum, im Erdgeschoss wird aus einem bestehenden Zimmer das neue Stiegenhaus und eine neue Eingangstüre eingebaut. Außerdem werden 2 Gaupen eingebaut. Ich würde so vergebühren: 2 x Ansuchen (Umbau + Gaupen) 1 x TP B 12 Umbau DG Nicht klar ist mir folgendes: Die Gaupen sind ja ein Zubau, welche Fläche nimmt man zur Berechnung für TP B 11a? Ist für den Umbau im EG noch einmal TP B 12 zu verrechnen? Ist die Bauabgabe für die gesamte Bruttogeschossfläche des DG zu verrechnen? Und je länger ich darüber nachdenke desto unsicherer werde ich mir Herzlichen Dank für Ihre Antwort! Sehr geehrte Frau Kollegin! Ich hoffe, ich verstehe Sie nicht falsch, aber was Sie mir da be...

keine neue Bauabgabe bei bloßer Änderung des Verwendungszwecks, auch wenn ursprünglich (landwirtschaftliches Betriebsobjekt) nur 25 % vorgeschrieben

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich darf zum Pkt. 4 Ihrer Ausführungen im Merkblatt bzgl. der Bauabgabe ein Beispiel übermitteln, sowie die Antwort der Abt 7.   Die Anfrage/ Sachverhalt finden Sie ebenso im Anhang.  Gemäß zitiertem Rechtssatz wäre demnach eine Bauabgabe (Ergänzung) vorzuschreiben im Entscheidungstext respektive der Rechtsmeinung der A 7 zum Rechtssatz -wiederum nicht? Ich würde mich freuen, wenn kurz Gelegenheit zur Aufklärung besteht.  Aus meiner Sicht wäre die Bauabgabe durch die Nu-Änderung zumindest in 75% Höhe vorzuschreiben gewesen. Mit freundlichen Grüßen Sehr geehrter Herr Kollege! Das ist der seltene Fall, dass das im RIS veröffentlichte „Vollerkenntnis“  LVwG 61.37-5271/2014  und der gleichfalls im RIS veröffentlichte Rechtssatz dieses Erkenntnisses völlig divergieren – da muss dem LVwG bei der Veröffentlichung des Rechtssatzes ein entscheidender Fehler unterlaufen sein!  Selbstverständlich darf auch dann, we...