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Vergebührung Umbau DG und EG


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich hätte bitte wieder eine Frage die mir am Herzen liegt. Sachverhalt:
Bei einem bestehenden Bungalow wird das Dachgeschoss, zu 2/3 der Bruttogeschossfläche, zu Wohnzwecken ausgebaut, 1/3 wird zwar ausgebaut bleibt aber Dachbodenraum, im Erdgeschoss wird aus einem bestehenden Zimmer das neue Stiegenhaus und eine neue Eingangstüre eingebaut.
Außerdem werden 2 Gaupen eingebaut.

Ich würde so vergebühren:
2 x Ansuchen (Umbau + Gaupen)
1 x TP B 12 Umbau DG
Nicht klar ist mir folgendes:
  1. Die Gaupen sind ja ein Zubau, welche Fläche nimmt man zur Berechnung für TP B 11a?
  2. Ist für den Umbau im EG noch einmal TP B 12 zu verrechnen?
  3. Ist die Bauabgabe für die gesamte Bruttogeschossfläche des DG zu verrechnen?Und je länger ich darüber nachdenke desto unsicherer werde ich mir
  4. Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Ich hoffe, ich verstehe Sie nicht falsch, aber was Sie mir da beschreiben scheint nicht der Aus- und Umbau des Dachgeschosses des Bungalows iS des § 4 Z 23 BauG zu sein, sondern der Aus- und Umbau des Dachbodens dieses Bungalows iS des § 4 Z 22 BauG. Sie schreiben ja, dass 1/3 zwar ausgebaut wird, aber Dachbodenraum bleibt!
In diesem Fall habe Sie drei Ansuchen, nämlich das um den Umbau beim DG, um den Zubau beim DG (wie Sie es richtig sehen, ist jedenfalls die Errichtung der Gaupen ein Zubau) und um den Umbau im EG, und damit ist drei Mal die Eingabegebühr gemäß § 14 Abs 6 Z 1 GebG vorzuschreiben.
Schwierig wird’s nur bei den GemVwAbg: Ich weiß nicht, ob in den bestehenden Dachboden bei dessen Umbau lediglich zwei Gaupen (als Zubau) eingebaut werden oder aber das ganze Dach „angehoben“ wird, womit der Umbau des Dachbodens (und nicht nur die Errichtung der Gaupen) auch einen Zubau darstellt! Wenn es nur bei der Errichtung von zwei Gaupen bleibt, dann ist die TP B 11 für genau jene Geschossfläche unter den Gaupen als Zubau heranzuziehen, die sich durch den Zubau der Gaupen ergibt – ich hoffe, ich hab das halbwegs verständlich rübergebracht. Wird hingegen das ganz Dach angehoben, dann ist die TP B 11 für die gesamte, neu – als Zubau – entstehende Geschossfläche zu verrechnen!
Dass für den Umbau des Dachbodens ebenso die TP B 12 heranzuziehen ist, wir für den Umbau des EG, versteht sich, glaube ich, von selbst!
Da, wie ich annehme, aus einem Dachboden ein Dachgeschoss (zu zwei Dritteln des ehemaligen Dachbodens) entsteht, ist selbstverständlich für die neugewonnenen Bruttogeschoßfläche (dieser zwei Drittel) eine Bauabgabe gemäß § 15 Abs 2 BauG vorzuschreiben. Dieses Thema habe ich übrigens in mehreren Beiträgen in meinem unten verwiesenen Gebührenblog (den ich Ihnen dringen zu abonnieren empfehle – geht mit Eingabe der E-Mail-Adresse!) „abgehandelt“.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer


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