Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich hätte bitte wieder eine Frage die mir am Herzen liegt. Sachverhalt:
Bei einem bestehenden Bungalow wird das Dachgeschoss, zu 2/3
der Bruttogeschossfläche, zu Wohnzwecken ausgebaut, 1/3 wird zwar ausgebaut
bleibt aber Dachbodenraum, im Erdgeschoss wird aus einem bestehenden Zimmer das
neue Stiegenhaus und eine neue Eingangstüre eingebaut.
Außerdem werden 2 Gaupen eingebaut.
Ich würde so vergebühren:
2 x Ansuchen (Umbau + Gaupen)
1 x TP B 12 Umbau DG
Nicht klar ist mir folgendes:
- Die Gaupen sind ja ein
Zubau, welche Fläche nimmt man zur Berechnung für TP B 11a?
- Ist für den Umbau im EG
noch einmal TP B 12 zu verrechnen?
- Ist die Bauabgabe für die gesamte Bruttogeschossfläche des DG zu verrechnen?Und je länger ich darüber nachdenke desto unsicherer werde ich mir
- Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ich
hoffe, ich verstehe Sie nicht falsch, aber was Sie mir da beschreiben scheint
nicht der Aus- und Umbau des Dachgeschosses des Bungalows iS des § 4 Z
23 BauG zu sein, sondern der Aus- und Umbau des Dachbodens dieses
Bungalows iS des § 4 Z 22 BauG. Sie schreiben ja, dass 1/3 zwar ausgebaut wird,
aber Dachbodenraum bleibt!
In
diesem Fall habe Sie drei Ansuchen, nämlich das um den Umbau beim DG, um den
Zubau beim DG (wie Sie es richtig sehen, ist jedenfalls die Errichtung der
Gaupen ein Zubau) und um den Umbau im EG, und damit ist drei Mal die
Eingabegebühr gemäß § 14 Abs 6 Z 1 GebG vorzuschreiben.
Schwierig
wird’s nur bei den GemVwAbg: Ich weiß nicht, ob in den bestehenden Dachboden
bei dessen Umbau lediglich zwei Gaupen (als Zubau) eingebaut werden oder aber
das ganze Dach „angehoben“ wird, womit der Umbau des Dachbodens (und nicht nur
die Errichtung der Gaupen) auch einen Zubau darstellt! Wenn es nur bei der
Errichtung von zwei Gaupen bleibt, dann ist die TP B 11 für genau jene
Geschossfläche unter den Gaupen als Zubau heranzuziehen, die sich durch den
Zubau der Gaupen ergibt – ich hoffe, ich hab das halbwegs verständlich
rübergebracht. Wird hingegen das ganz Dach angehoben, dann ist die TP B 11 für
die gesamte, neu – als Zubau – entstehende Geschossfläche zu verrechnen!
Dass
für den Umbau des Dachbodens ebenso die TP B 12 heranzuziehen ist, wir für den
Umbau des EG, versteht sich, glaube ich, von selbst!
Da,
wie ich annehme, aus einem Dachboden ein Dachgeschoss (zu zwei Dritteln des
ehemaligen Dachbodens) entsteht, ist selbstverständlich für die neugewonnenen
Bruttogeschoßfläche (dieser zwei Drittel) eine Bauabgabe gemäß § 15 Abs 2 BauG
vorzuschreiben. Dieses Thema habe ich übrigens in mehreren Beiträgen in meinem
unten verwiesenen Gebührenblog (den ich Ihnen dringen zu abonnieren empfehle –
geht mit Eingabe der E-Mail-Adresse!) „abgehandelt“.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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