keine neue Bauabgabe bei bloßer Änderung des Verwendungszwecks, auch wenn ursprünglich (landwirtschaftliches Betriebsobjekt) nur 25 % vorgeschrieben
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich darf zum Pkt. 4 Ihrer Ausführungen im Merkblatt bzgl. der
Bauabgabe ein Beispiel übermitteln, sowie die Antwort der Abt 7. Die Anfrage/ Sachverhalt finden Sie ebenso im Anhang. Gemäß zitiertem Rechtssatz wäre demnach eine Bauabgabe
(Ergänzung) vorzuschreiben im Entscheidungstext respektive der Rechtsmeinung
der A 7 zum Rechtssatz -wiederum nicht?
Ich würde mich freuen, wenn kurz Gelegenheit zur
Aufklärung besteht. Aus meiner Sicht wäre die Bauabgabe durch die Nu-Änderung
zumindest in 75% Höhe vorzuschreiben gewesen.
Mit freundlichen
Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Das
ist der seltene Fall, dass das im RIS veröffentlichte „Vollerkenntnis“ LVwG 61.37-5271/2014 und der
gleichfalls im RIS veröffentlichte Rechtssatz dieses Erkenntnisses völlig divergieren – da muss dem
LVwG bei der Veröffentlichung des Rechtssatzes ein entscheidender Fehler
unterlaufen sein!
Selbstverständlich darf auch dann, wenn – weil ursprünglich
ein landwirtschaftliches Betriebsobjekt – zunächst nur 25 % der Bauabgabe
vorgeschrieben worden sind, bei einer Verwendungszwecksänderung (ohne
Vermehrung der Bruttogeschoßfläche) keine neue, höhere Bauabgabe vorgeschrieben
werden, wie sich aus dem „Vollerkenntnis“ (und den dort angeführten Grundsätze)
zweifelsfrei ergibt!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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