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keine neue Bauabgabe bei bloßer Änderung des Verwendungszwecks, auch wenn ursprünglich (landwirtschaftliches Betriebsobjekt) nur 25 % vorgeschrieben

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich darf zum Pkt. 4 Ihrer Ausführungen im Merkblatt bzgl. der Bauabgabe ein Beispiel übermitteln, sowie die Antwort der Abt 7. Die Anfrage/ Sachverhalt finden Sie ebenso im Anhang. Gemäß zitiertem Rechtssatz wäre demnach eine Bauabgabe (Ergänzung) vorzuschreiben im Entscheidungstext respektive der Rechtsmeinung der A 7 zum Rechtssatz -wiederum nicht?
Ich würde mich freuen, wenn kurz Gelegenheit zur Aufklärung besteht. Aus meiner Sicht wäre die Bauabgabe durch die Nu-Änderung zumindest in 75% Höhe vorzuschreiben gewesen.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!
Das ist der seltene Fall, dass das im RIS veröffentlichte „Vollerkenntnis“ LVwG 61.37-5271/2014 und der gleichfalls im RIS veröffentlichte Rechtssatz dieses Erkenntnisses völlig divergieren – da muss dem LVwG bei der Veröffentlichung des Rechtssatzes ein entscheidender Fehler unterlaufen sein! 
Selbstverständlich darf auch dann, wenn – weil ursprünglich ein landwirtschaftliches Betriebsobjekt – zunächst nur 25 % der Bauabgabe vorgeschrieben worden sind, bei einer Verwendungszwecksänderung (ohne Vermehrung der Bruttogeschoßfläche) keine neue, höhere Bauabgabe vorgeschrieben werden, wie sich aus dem „Vollerkenntnis“ (und den dort angeführten Grundsätze) zweifelsfrei ergibt!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer 


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