Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Wir haben uns in einigen Bauverfahren (Einsprüche bei der Errichtung einer Wohnanlage, Beratung bzgl. Beseitigungsauftrag) von einem Unternehmensberater Hilfe bzw. Beratung eingeholt. Im Falle des Beseitigungsauftrages wurde im Vorfeld von unserem nicht amtlichen SV eine Vor-Ort-Besichtigung inkl. Aufmaß des errichteten Objektes durchgeführt. Gehe ich richtig in der Annahme, dass wir diese Kosten nicht an die Bauwerber weiterverrechnen dürfen? Bitte um Rückantwort. Danke für Ihre Bemühungen im Voraus. Sehr geehrte Frau Kollegin! Die Kosten für die Beratung können Sie dem Bauwerber nicht „weiterverrechnen“, weil das keine Barauslagen der Behörde iS des § 76 Abs 1 AVG darstellen. Die Kosten für die Vor-Ort-Besichtigung durch den Sachverständigen hätten Sie dem Bauwerber als Barauslagen der Behörde gemäß § 76 Abs 2 2. Satz AVG (weil das dort geforderte Verschulden durch den „Schwarzbau“, für den ein Beseitigungsauftrag erteilt worden ist, vorliegt) ...