Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Wir haben uns in einigen Bauverfahren (Einsprüche bei der Errichtung einer Wohnanlage, Beratung bzgl. Beseitigungsauftrag) von einem Unternehmensberater Hilfe bzw. Beratung eingeholt.
Im Falle des
Beseitigungsauftrages wurde im Vorfeld von unserem nicht amtlichen SV eine
Vor-Ort-Besichtigung inkl. Aufmaß des errichteten Objektes durchgeführt.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass wir diese Kosten nicht an die Bauwerber weiterverrechnen dürfen?
Bitte um Rückantwort. Danke für Ihre Bemühungen im Voraus.
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Die Kosten für die Beratung können Sie dem Bauwerber nicht „weiterverrechnen“, weil das keine Barauslagen der Behörde iS des § 76 Abs 1 AVG darstellen.
Die
Kosten für die Vor-Ort-Besichtigung durch den Sachverständigen hätten Sie dem
Bauwerber als Barauslagen der Behörde gemäß § 76 Abs 2 2. Satz AVG (weil das
dort geforderte Verschulden durch den „Schwarzbau“, für den ein
Beseitigungsauftrag erteilt worden ist, vorliegt) mit Kostenbescheid „weiterverrechnen“
können, aber dann und nur dann, wenn Sie den SV bescheidmäßig bestellt, seine
Honorarnote dem Bauwerber in Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten und
gegenüber dem SV seine Kosten bescheidmäßig festgestellt hätten.
Über
dieses Procedere wird übrigens in meinem Seminar „Vollzugsprobleme aus AVG und
Zustellrecht“ ausführlich gesprochen und es gibt für jeden notwendigen Schritt
entsprechende Muster.
Nachdem
Sie – wie ich mich zu wetten traue – alle diese Schritte nicht gegangen sind,
bleibt Ihre Gemeinde auf den Kosten für den SV leider „sitzen“, weil die
Vorschreibung der SV-Kosten als Barauslagen der Behörde im weiteren
Instanzenzug niemals „halten“ könnte.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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