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Beratungskosten bzw. SV-Kosten

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Wir haben uns in einigen Bauverfahren (Einsprüche bei der Errichtung einer Wohnanlage, Beratung bzgl. Beseitigungsauftrag) von einem Unternehmensberater Hilfe bzw. Beratung eingeholt.

Im Falle des Beseitigungsauftrages wurde im Vorfeld von unserem nicht amtlichen SV eine Vor-Ort-Besichtigung inkl. Aufmaß des errichteten Objektes durchgeführt.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass wir diese Kosten nicht an die Bauwerber weiterverrechnen dürfen?

Bitte um Rückantwort. Danke für Ihre Bemühungen im Voraus.

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Die Kosten für die Beratung können Sie dem Bauwerber nicht „weiterverrechnen“, weil das keine Barauslagen der Behörde iS des § 76 Abs 1 AVG darstellen.

Die Kosten für die Vor-Ort-Besichtigung durch den Sachverständigen hätten Sie dem Bauwerber als Barauslagen der Behörde gemäß § 76 Abs 2 2. Satz AVG (weil das dort geforderte Verschulden durch den „Schwarzbau“, für den ein Beseitigungsauftrag erteilt worden ist, vorliegt) mit Kostenbescheid „weiterverrechnen“ können, aber dann und nur dann, wenn Sie den SV bescheidmäßig bestellt, seine Honorarnote dem Bauwerber in Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten und gegenüber dem SV seine Kosten bescheidmäßig festgestellt hätten.

Über dieses Procedere wird übrigens in meinem Seminar „Vollzugsprobleme aus AVG und Zustellrecht“ ausführlich gesprochen und es gibt für jeden notwendigen Schritt entsprechende Muster.

Nachdem Sie – wie ich mich zu wetten traue – alle diese Schritte nicht gegangen sind, bleibt Ihre Gemeinde auf den Kosten für den SV leider „sitzen“, weil die Vorschreibung der SV-Kosten als Barauslagen der Behörde im weiteren Instanzenzug niemals „halten“ könnte.

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

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