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Es werden Posts vom April, 2022 angezeigt.

Gebühren und VwAbg für Bestätigung eines Pachtvertrages?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Leider muss  ich nochmal lästig werden bezüglich Gebühren Bestätigungen.  Die Gemeinde besitzt ein Grundstück und hat dies einem Privaten verpachtet. Dieser Private benötigt jetzt eine Bestätigung für die Sozialversicherung, dass ein Pachtvertrag besteht. Die Gemeinde bestätigt die Gültigkeit des Pachtvertrages. Ist für diese Bestätigung eine Gebühr einzuheben. Und wenn ja, welche? Tut mir leid für die nochmalige Anfrage, aber es betrifft eine sehr hartnäckige Person. Danke für die Mühewaltung. Sehr geehrte Frau Kollegin! Dieser Bestätigung liegt – weil es um einen Pachtvertrag geht – kein hoheitliches Handeln der Gemeinde zu Grunde, sodass für diese Bestätigung keine feste Gebühr des Bundes und keine GemVwAbg zu verrechnen ist! Alles klar? Schönes Wochenende und herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H. Mayer

Zwei Tarifposten für Bestätigungen

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Danke für die neue Info.  Hab mir diesen Beitrag durchgesehen.  Wie aus der Anlage ersichtlich gibt es hier zwei Positionen für Zeugnisse……… G 3 mit 6,-- und B 3 mit 2,10 Welche Höhe der Gebühren gilt für was???  Danke für die neuerliche Mühewaltung. Sehr geehrte Frau Kollegin! Die im mitgesendeten Ausschnitt aus der Broschüre des Gemeindebundes wiedergegebene eine Tarifpost G3 (richtig: VwAbg gemäß TP A 3 der GemVwAbgVO) ist für Bestätigungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die andere wiedergegebene Tarifpost in dieser Broschüre B 3 (richtig: VwAbg gemäß TP A 3 der BVwAbgVO) ist für Bestätigungen im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes! Alles klar? Herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H. Mayer    

Korrektur: Gebühren und Verwaltungsabgaben für diverse Bestätigungen

  Sehr geehrte Frau Kollegin! Dank der Aufmerksamkeit einer der Abonnentinnen meines Blogs bin ich – etwas verspätet – draufgekommen, dass ich zu Ihrer gestellten Frage schon einmal, und zwar am 15.2. unter dem Titel „Bestätigungen“, einen Beitrag verfasst habe. In dem bin ich allerdings – freilich auf Grund umfangreicher Informationen – zum Schluss gekommen, dass Bestätigungen für den Fernwärmeanschluss und für Online-Förderungsanträge sehr wohl der Gebühren- und der Verwaltungsabgabenpflicht unterliegen. Näheres bitte ich Sie dem entsprechenden Beitrag (aufzurufen unter „Archiv“ – Februar 2022) zu entnehmen! Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer

Gebühren und VwAbg für diverse Bestätigungen

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Bitte eine allgemeine Frage zur Gebührenverrechnung:  Es kommt immer wieder vor, dass eine Bestätigung für diverse Angelegenheiten ausgestellt werden muß.  Z.B. Bestätigung für die Heizungsförderung,  Bestätigung für Anschluß an ein Fernwärmenetz,  Bestätigungen für Versicherung Wasserschaden Diese kommen persönlich und nicht mit schriftlicher Anfrage sind aber in schriftlicher Form zu erledigen.  Wie sind diese Bestätigungen zu verrechnen? Danke für Ihre Mühewaltung. Sehr geehrte Frau Kollegin! „Verrechnen“ – also Gebühren bekannt geben und Verwaltungsabgaben vorschreiben – darf man Bestätigungen dann (und nur dann!), wenn ihnen ein hoheitliches Handeln der Behörde zu Grunde liegt. Wenn ja, dann sind € 14,30 an Zeugnisgebühr und € 6,00 an Gemeinde-Verwaltungsabgabe zu „verrechnen“. Das grundsätzlich vorweg! Ob eine Bestätigung für die Heizungsförderung bzw den Anschluss an das Fernwärmenetz dieser Voraussetzung genügt, bezwe...