Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, bitte um Unterstützung bei der Lösung folgenden Sachverhalts: Ein Ansuchen um Baubewilligung im vereinfachten Verfahren für ein Bauvorhaben gemäß § 20 Z 4 Stmk. BauG ist ohne weitere Beilagen bei der Baubehörde eingelangt. Daraufhin wurde ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG unter Setzung einer Frist für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen erteilt. Im Verbesserungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wie verhält es sich nun mit den Kosten im Zurückweisungsbescheid, wenn der Verbesserungsauftrag nicht zur Gänze erfüllt wurde? Kommissionsgebühren sind nicht angefallen, es gab keine Verhandlung. Verwaltungsabgabe wird mangels Erteilung einer Bewilligung/Genehmigung nicht zur Vorschreibung gelangen. Die Gebührenschuld für die Eingabe und die Beilagen entsteht gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG „in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz sch...