Direkt zum Hauptbereich

Berechnung Kanal- sowie Bauabgabe Logistikhalle

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer!

In der Anlage darf ich Ihnen den Grundriss einer Logistikhalle übermitteln und ersuche Sie um Auskunft, wie in diesem Fall sowohl die Kanalabgabe als auch die Bauabgabe zu berechnen sind.

Gemäß § 4 Abs. 3 des Kanalabgabengesetzes ist bei Gebäuden, die ausschließlich Lagerzwecken dienen, die Bruttogeschoßfläche für die Bemessung der Abgabe heranzuziehen.

Darf diese Regelung auch in diesem konkreten Fall angewendet werden?

Darüber hinaus stellt sich für mich die Frage, ob bei großen Industrie- oder Logistikhallen bei der Berechnung der Kanal-/Bauabgabe von einer fiktiven Geschoßflächeneinteilung gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz auszugehen ist oder ob dies in solchen Fällen nicht zur Anwendung kommt.

Ich bedanke mich im Vorhinein für Ihre Rückmeldung und verbleibe mit freundlichen Grüßen 

ANMERKUNG. Der Grundriss wird hier nicht wiedergegeben!

Sehr geehrte Kollegin!

Selbstverständlich darf im gegenständlichen Fall die Bruttogeschoßfläche sowohl für die Berechnunghung der Bauabgabe als auch für die Bereichnung des Kanalisatiosbeitrages herangezogen werden!
Die "fiktive Geschoßflächeneinteilung", wie Sie die das nennen, des Stmk BauG kommt bei beiden Abgaben nicht zur Anwendung, wohl aber - um das hier der Vollständigkeit halber festzuhalten - bei der Berechnung der Gemeinde-
Vewaltungsabgabe gemäß TP 11 der GemVwAbgVO 2012. 
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

 

 

 

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...

Vergebührung Planmappe (mit Korrektur aufgrund eines Kommentars; eine Berichtigung von 30 Euro auf 36 konnte in den Kommentaren nicht vorgenommen werden)

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich muss mich bitte wieder einmal hilfesuchend an Sie wenden. Wir haben heute eine Baueinreichung erhalten und beim Einreichplan bin ich mir nicht sicher, wie ich diesen verrechnen soll. Der Einreichplan ist gebunden und beinhaltet das Deckblatt mit einer A4 Seite einseitig bedruckt und die planliche Darstellung (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte) bestehend aus 5 A3 Seiten einseitig bedruckt. Ich bitte um Ihre geschätzte Hilfe bei der Verrechnung, da wir uns sehr unsicher sind, was wir hier verrechnen müssen. Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Hilfe. Sehr geehrte Frau Kollegin! Vor Beantwortung Ihrer Frage zwei grundsätzliche Anmerkungen: Die Regelung in § 5 Abs 2 GebG betreffend unbeschriebene Seiten bezieht sich ausschließlich auf inhaltlich fortlaufenden Text. Daher gilt: Ein Plan ist kein Text, somit ist es für die Vergebührung von Plänen völlig irrelevant, ob ihre Rückseite beschrieben od...