Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer!
In der Anlage darf ich Ihnen den Grundriss einer Logistikhalle übermitteln und ersuche Sie um Auskunft, wie in diesem Fall sowohl die Kanalabgabe als auch die Bauabgabe zu berechnen sind.
Gemäß § 4 Abs. 3 des Kanalabgabengesetzes ist bei Gebäuden, die ausschließlich Lagerzwecken dienen, die Bruttogeschoßfläche für die Bemessung der Abgabe heranzuziehen.
Darf diese Regelung auch in diesem konkreten Fall angewendet werden?
Darüber hinaus stellt sich für mich die Frage, ob bei großen Industrie- oder Logistikhallen bei der Berechnung der Kanal-/Bauabgabe von einer fiktiven Geschoßflächeneinteilung gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz auszugehen ist oder ob dies in solchen Fällen nicht zur Anwendung kommt.
Ich bedanke mich im Vorhinein für Ihre Rückmeldung und verbleibe mit freundlichen Grüßen
ANMERKUNG. Der Grundriss wird hier nicht wiedergegeben!
Sehr geehrte Kollegin!
Selbstverständlich darf im gegenständlichen Fall die Bruttogeschoßfläche sowohl für die Berechnunghung der Bauabgabe als auch für die Bereichnung des Kanalisatiosbeitrages herangezogen werden!Die "fiktive Geschoßflächeneinteilung", wie Sie die das nennen, des Stmk BauG kommt bei beiden Abgaben nicht zur Anwendung, wohl aber - um das hier der Vollständigkeit halber festzuhalten - bei der Berechnung der Gemeinde-Vewaltungsabgabe gemäß TP 11 der GemVwAbgVO 2012. Mit herzlichen, kollegialen GrüßenDietmar H. Mayer
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