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Zurückweisung nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag - Gebühren

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

bitte um Unterstützung bei der Lösung folgenden Sachverhalts:

Ein Ansuchen um Baubewilligung im vereinfachten Verfahren für ein Bauvorhaben gemäß § 20 Z 4 Stmk. BauG ist ohne weitere Beilagen bei der Baubehörde eingelangt. Daraufhin wurde ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG unter Setzung einer Frist für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen erteilt. Im Verbesserungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Wie verhält es sich nun mit den Kosten im Zurückweisungsbescheid, wenn der Verbesserungsauftrag nicht zur Gänze erfüllt wurde?

  • Kommissionsgebühren sind nicht angefallen, es gab keine Verhandlung.
  • Verwaltungsabgabe wird mangels Erteilung einer Bewilligung/Genehmigung nicht zur Vorschreibung gelangen.
  • Die Gebührenschuld für die Eingabe und die Beilagen entsteht gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG „in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird“. Wie ist das zu verstehen? Die Zurückweisung ist ja keine Erledigung des Anbringens. Sind daher auch keine Bundesgebühren für das Ansuchen und teilweise nachgereichte Beilagen zu entrichten?
  • Wie verhält es sich mit Barauslagen, wenn zur technischen Beurteilung der (teilweise nachgereichten) Unterlagen ein nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen wird?

 Danke schon im Voraus für die Klarstellung!

Und ein großes Dankeschön auch für die Veröffentlichung der Anfragen der Kollegenschaft in Ihrem Gebührenblog. Diesen habe ich bereits mittels Suchfunktion zu meiner Anfrage durchforstet, bin aber nicht fündig geworden. Bei anderen Fragen hat mir die Suche im Blog jedoch schon des Öfteren sehr weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Ihre Annahme betr. Kommissionsgebühren und GemVwAbg trifft zu. Nicht jedoch die betr. die festen Gebühren des Bundes: § 11 Abs 1 Z 1 GebG verlangt nur eine schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die Eingabe – darunter ist selbstverständlich auch eine (schriftliche) Zurückweisung zu verstehen (so Lehre und Rechtsprechung). Damit fallen in solchen Fällen alle in Betracht kommenden festen Gebühren an!

Was die Barauslagen für SV betrifft, so können Sie sich diese dann „abschminken“, wenn Sie den oder die SV nicht vorher beim Land vergeblich „angefordert“ haben (= ein Ersuchen um Zurverfügungstellung im Wege der Amtshilfe erfolglos geblieben ist), Sie den oder die SV nicht bescheidmäßig bestellt haben, Sie die Honorarnote des bzw der SV nicht den Bauwerbern in Wahrung des Parteiengehörs mit ausreichender Frist zu Stellungnahme vorgehalten haben und Sie die Kosten des bzw der SV ihm/ihnen gegenüber nicht bescheidmäßig festgesetzt haben (und nach Rechtskraft) ausbezahlen haben lassen. Die ersten beiden Schritte sind nachträglich nicht mehr möglich, wie weiteren können nachgeholt werden.

Haben Sie hingegen das Alles getan (bzw, soferne zulässig, nachgeholt), dann (und nur dann) können Sie die SV-Kosten dem Bauwerber als Barauslagen der Behörde zur Entrichtung vorschreiben. Alles klar?

Wenn Sie in einem meiner Seminare „Spezialfragen des Bauverfahrens“ gewesen sind, so finden Sie im Skriptum Vorlagen für jeden der voran genannten Schritte!

Ich freue mich, dass Sie meinen Gebührenblog nützen – er ist inzwischen ganz schön umfangreich geworden und in letzter Zeit habe ich nur einen neuen Beitrag aufgenommen. Weitere werden allerdings bald folgen!

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

 

 

Kommentare

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