Sehr geehrter Herr Mayer! Betreffend Veraltungsabgabe eine Frage - der neu geplante Hühnerstall hat auch eine Gesamthöhe von 5,60 m - der Hühnerstall an sich hat eine Höhe von 3,50 m und ist abgeschlossen in den Dachraum. Da nehme ich für die Berechnung der Verwaltungsabgabe G11a jetzt aber nur die einfache Geschoßzahl her bzw. nur die einmalige 500 m² Bruttogeschossfläche? Oder? Für den Kotabwurfkasten ist extra die Verwaltungsabgabe (G 28 -Mistlagerstätte) in der Höhe von EUR 20,00 zu berechnen? - beim Ansuchen an sich steht der nicht dezidiert drauf - siehe Beilage Bitte um kurze Rückmeldung Herzlichen Dank im voraus! Sehr geehrte Frau Kollegin! Ob bei einer EG-Höhe von 3,50 m schon von einem Gebäude ohne die übliche Geschoßeinteilung iS des TP B 11 der GemVwAbgVO 2012 auszugehen ist oder aber nicht, ist nirgendwo im BauG geregelt, zumal der nunmehr geltende § 67 keine „Mindesthöhen“ für Wohnräume oder aber Hallen, Hühnerställe oder was auch immer aufweist...