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Es werden Posts vom Mai, 2018 angezeigt.

Verwaltungsabgaben Hühnerstall

Sehr geehrter Herr Mayer! Betreffend Veraltungsabgabe eine Frage - der neu geplante Hühnerstall hat auch eine Gesamthöhe von 5,60 m - der Hühnerstall an sich hat eine Höhe von 3,50 m und ist abgeschlossen in den Dachraum. Da nehme ich für die Berechnung der Verwaltungsabgabe G11a jetzt aber nur die einfache Geschoßzahl her bzw. nur die einmalige 500 m² Bruttogeschossfläche? Oder? Für den Kotabwurfkasten ist extra die Verwaltungsabgabe (G 28 -Mistlagerstätte) in der Höhe von EUR 20,00 zu berechnen? - beim Ansuchen an sich steht der nicht dezidiert drauf - siehe Beilage Bitte um kurze Rückmeldung Herzlichen Dank im voraus! Sehr geehrte Frau Kollegin! Ob bei einer EG-Höhe von 3,50 m schon von einem Gebäude ohne die übliche Geschoßeinteilung iS des TP B 11 der GemVwAbgVO 2012 auszugehen ist oder aber nicht, ist nirgendwo im BauG geregelt, zumal der nunmehr geltende § 67 keine „Mindesthöhen“ für Wohnräume oder aber Hallen, Hühnerställe oder was auch immer aufweist...

Bau einer Lagerhalle - Verwaltungsabgabe

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Wieder mal eine Frage betreffend Verwaltungsabgabe im Bau, damit ich keinen Fehler mache :-)  Wie im beiliegenden Plan ersichtlich möchte der Bauwerber eine Lagerhalle errichten - für die Berechnung der m² wird ja die Bruttogeschossfläche von 360,00 m² herangenommen.  Jetzt ist für mich die Frage, da es ja eine Lagerhalle ohne der üblichen Geschoßeinteilung ist, kann ich die Geschoßhöhe von 8,99 m hernehmen und diese dividiert durch drei = 3,00 - somit 360 m² mal drei  und die 1.080,00 m² für die Verwaltungsabgabe G11a berechnen oder nur wie lt. Schnitt das EG mit 3,80 m Höhe also nur die 360,00 m² einmal berechnen? Bitte um kurze Rückmeldung! Herzlichen Dank im voraus! Sehr geehrte Frau Kollegin! Bei dieser Halle handelt es sich eindeutig um ein Gebäude ohne die übliche Geschoßeinteilung gemäß TP B 11 a der GemVwAbgVO 2012, sodass Sie (nicht die Geschoß- , sondern) die Gesamthöhe des Gebäudes entsprechend dem vorliegen...

"Vergebührung" bei Beseitigungsauftrag

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich hätte eine Frage betreffend der Vergebührung eines Beseitigungsbescheides. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens fand eine örtliche Überprüfung statt. Des weiteren wurde darüber eine Niederschrift verfasst. Wäre es korrekt, im Bescheid eine Kommissionsgebühr (2 Amtsorgane, außerhalb des Amtes), die Barauslage des Sachverständigen sowie die Protokollgebühr für die Niederschrift zu verrechnen? Oder fallen bei einem Beseitigungsauftrag noch weitere Gebühren an? Bitte um kurze Rückmeldung. Vielen Dank! Sehr geehrte Frau Kollegin! Selbstverständlich ist es „korrekt“, im Zuge eines Beseitigungsauftragsverfahrens die Kommissionsgebühren, die Protokollgebühr für die Niederschrift und – wenn auch unter Voraussetzungen, auf die ich gleich zurückkommen werde – die Barauslagen für die Gebühren des Sachverständigen für sein (freilich notwendig sein müssendes) Gutachten anlässlich der örtlichen Überprüfung oder nach dieser dem „Bausünder“ vorzus...