Sehr geehrter Herr Mayer!
Betreffend Veraltungsabgabe eine Frage - der neu geplante
Hühnerstall hat auch eine Gesamthöhe von 5,60 m - der Hühnerstall an sich hat
eine Höhe von
3,50 m und ist abgeschlossen in den Dachraum. Da nehme
ich für die Berechnung der Verwaltungsabgabe G11a jetzt aber nur die einfache
Geschoßzahl her bzw. nur die einmalige 500 m² Bruttogeschossfläche? Oder?
Für den Kotabwurfkasten ist extra die Verwaltungsabgabe
(G 28 -Mistlagerstätte) in der Höhe von EUR 20,00 zu berechnen?
- beim Ansuchen an sich steht der nicht dezidiert drauf - siehe Beilage
Bitte um kurze Rückmeldung
Herzlichen Dank im voraus!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ob
bei einer EG-Höhe von 3,50 m schon von einem Gebäude ohne die übliche
Geschoßeinteilung iS des TP B 11 der GemVwAbgVO 2012 auszugehen ist oder aber
nicht, ist nirgendwo im BauG geregelt, zumal der nunmehr geltende § 67 keine
„Mindesthöhen“ für Wohnräume oder aber Hallen, Hühnerställe oder was auch immer
aufweist. Auch die (bei uns in der Steiermark gemäß der StBTV 2015 als
„Norm“ geltende) OIB-Richtlinie 3, Punkt 11.2 Raumhöhe, gibt nur wenig her:
11.2 Raumhöhe
11.2.1 Die lichte Raumhöhe von
Aufenthaltsräumen hat mindestens 2,50 m, bei Ein- und Zweifamilienhäusern
sowie Reihenhäusern mindestens 2,40 m zu
betragen. Wird diese Höhe nicht an allen Stellen
des Raumes erreicht, muss der Luftraum
dennoch mindestens dasselbe Ausmaß haben wie bei einer
waagrechten Decke. Bei Aufenthaltsräumen in
Dachgeschoßen muss diese Mindestraumhöhe
zumindest über der Hälfte der
Fußbodenfläche eingehalten werden, wobei bei der Berechnung dieser
Fläche Fußbodenflächen mit einer Raumhöhe
von unter 1,50 m unberücksichtigt bleiben.
11.2.2 Die lichte Raumhöhe von anderen
Räumen als Aufenthaltsräumen, in denen sich nur zeitweilig
Menschen aufhalten, muss entsprechend dem
Verwendungszweck, der Raumfläche sowie der Anzahl
der aufzunehmenden Personen so festgelegt
werden, dass ein ausreichend großes Luftvolumen
gewährleistet
ist. Die lichte Raumhöhe darf jedoch keinesfalls 2,10 m unterschreiten.
Ich
gehe davon aus, dass die „Normalgeschoßhöhe“ (über der schon eine unübliche
Geschoßeinteilung herrscht) von Wohngebäuden mit 2,50 m, von anderen Gebäuden
wie zB Hallen mit 3,00 m anzusetzen ist, was im Gegenstandsfall bedeutet, dass
Sie gemäß der TB B 11a der GemVwAbgVO 2012 die Gesamthöhe von 5,60 durch 3
dividieren müssen, was einen Wert von 1,86 periodisch ergibt, und was zu einer
GemVwAbg (500 x 1,86 x 0,60) von 558,00 Euro führt.
Auch
wenn der Kotabwurfkasten unter dem Hühnerstall situiert ist, verbietet seine
Raumhöhe von – wenn ich den Schnitt richtig lese – 1,00 m, ihn als
Kellergeschoß anzusehen, sodass er nicht der TP B 11 unerzogen werden kann.
Wenn Sie für ihn die TB B 38 (nicht 28, da dürften Sie sich verschrieben haben)
heranziehen (die dortige Aufzählung, die Mistlagerstätten ausdrücklich enthält,
ist bloß eine beispielhafte und umfasst daher alle Bauten, die sich unter diese
beispielhafte Aufzählung unterordnen lassen), dann ist das völlig korrekt!
Allerdings ergibt sich hier kein Betrag von 20 Euro, wie Sie schreiben, sondern
einer von 5 Euro je Quadratmeter bedeckter Fläche, mindestens jedoch 200 Euro.
Dem Planausriss, den Sie mir geschickt haben, kann ich die Quadratmeter
bedeckter Fläche nicht entnehmen, die müssen Sie (notfalls mit Hilfe Ihres
BauSV) selbst feststellen!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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