Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich hätte eine Frage betreffend der Vergebührung eines
Beseitigungsbescheides. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens fand eine örtliche
Überprüfung statt. Des weiteren wurde darüber eine Niederschrift verfasst. Wäre es korrekt, im Bescheid eine Kommissionsgebühr (2
Amtsorgane, außerhalb des Amtes), die Barauslage des Sachverständigen sowie die
Protokollgebühr für die Niederschrift zu verrechnen?
Oder fallen bei einem Beseitigungsauftrag noch weitere
Gebühren an?
Bitte um kurze Rückmeldung.
Vielen Dank!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Selbstverständlich
ist es „korrekt“, im Zuge eines
Beseitigungsauftragsverfahrens die Kommissionsgebühren, die Protokollgebühr für
die Niederschrift und – wenn auch unter Voraussetzungen, auf die ich gleich
zurückkommen werde – die Barauslagen für die Gebühren des Sachverständigen für
sein (freilich notwendig sein müssendes) Gutachten anlässlich der örtlichen
Überprüfung oder nach dieser dem „Bausünder“ vorzuschreiben. Dies zweckmäßiger
Weise in einem eigenen Spruch II des Beseitigungsauftrags, der im Spruch I zu
erteilen wäre.
Allerdings,
wie ich gerade einer Kollegin schrieb, brauchen Sie einen sehr gutwilligen
„Bausünder“, damit Sie die Barauslagen für den Sachverständigen tatsächlich
„hereinbringen“! Warum?
Barauslagen
für die Gebühren eines Sachverständigen dürfen nämlich nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann bzw erst dann einer Partei
vorgeschrieben werden, wenn die (rechtzeitig einlangende) Honorarnote des (vor
seiner Tätigkeit rechtskräftig bescheidmäßig bestellten) Sachverständigen dem
Parteiengehör unterzogen sowie die Gebühren gegenüber dem Sachverständigen
rechtskräftig bescheidmäßig festgestellt und ausbezahlt worden sind. Ist dies
nicht geschehen, kann das nicht mehr erfolgreich „nachgeholt“ werden, sodass einer
einlangenden Berufung gegen die Barauslagen für den Sachverständigen am besten
(zB in einer Berufungsvorentscheidung, damit der Gemeinderat vom passierten
Pfusch nichts erfährt) stattgegeben werden sollte…
Damit
meine Beratungsgemeinden und meine Seminarteilnehmer das wenigstens in den
Fällen, in denen mit „Widerstand“ gegen Barauslagen für Sachverständige zu
rechnen ist (zB in jedem baupolizeilichen Auftragsverfahren, aber auch in
Baubewilligungsverfahren mit schon bekannt „heiklen“ Bauwerbern), gleich von
vorneherein richtig machen, habe ich dafür eine Mustermappe entwickelt, die ich
Ihnen auf Anfrage gerne schicke!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
PS: Weitere
Gebühren (oder Verwaltungsabgaben) fallen bei einem Beseitigungsauftrag nicht
an!
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