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"Vergebührung" bei Beseitigungsauftrag


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich hätte eine Frage betreffend der Vergebührung eines Beseitigungsbescheides. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens fand eine örtliche Überprüfung statt. Des weiteren wurde darüber eine Niederschrift verfasst. Wäre es korrekt, im Bescheid eine Kommissionsgebühr (2 Amtsorgane, außerhalb des Amtes), die Barauslage des Sachverständigen sowie die Protokollgebühr für die Niederschrift zu verrechnen?
Oder fallen bei einem Beseitigungsauftrag noch weitere Gebühren an?

Bitte um kurze Rückmeldung.
Vielen Dank!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Selbstverständlich ist es „korrekt“, im Zuge eines Beseitigungsauftragsverfahrens die Kommissionsgebühren, die Protokollgebühr für die Niederschrift und – wenn auch unter Voraussetzungen, auf die ich gleich zurückkommen werde – die Barauslagen für die Gebühren des Sachverständigen für sein (freilich notwendig sein müssendes) Gutachten anlässlich der örtlichen Überprüfung oder nach dieser dem „Bausünder“ vorzuschreiben. Dies zweckmäßiger Weise in einem eigenen Spruch II des Beseitigungsauftrags, der im Spruch I zu erteilen wäre.
Allerdings, wie ich gerade einer Kollegin schrieb, brauchen Sie einen sehr gutwilligen „Bausünder“, damit Sie die Barauslagen für den Sachverständigen tatsächlich „hereinbringen“! Warum?
Barauslagen für die Gebühren eines Sachverständigen dürfen nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann bzw erst dann einer Partei vorgeschrieben werden, wenn die (rechtzeitig einlangende) Honorarnote des (vor seiner Tätigkeit rechtskräftig bescheidmäßig bestellten) Sachverständigen dem Parteiengehör unterzogen sowie die Gebühren gegenüber dem Sachverständigen rechtskräftig bescheidmäßig festgestellt und ausbezahlt worden sind. Ist dies nicht geschehen, kann das nicht mehr erfolgreich „nachgeholt“ werden, sodass einer einlangenden Berufung gegen die Barauslagen für den Sachverständigen am besten (zB in einer Berufungsvorentscheidung, damit der Gemeinderat vom passierten Pfusch nichts erfährt) stattgegeben werden sollte…
Damit meine Beratungsgemeinden und meine Seminarteilnehmer das wenigstens in den Fällen, in denen mit „Widerstand“ gegen Barauslagen für Sachverständige zu rechnen ist (zB in jedem baupolizeilichen Auftragsverfahren, aber auch in Baubewilligungsverfahren mit schon bekannt „heiklen“ Bauwerbern), gleich von vorneherein richtig machen, habe ich dafür eine Mustermappe entwickelt, die ich Ihnen auf Anfrage gerne schicke!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

PS: Weitere Gebühren (oder Verwaltungsabgaben) fallen bei einem Beseitigungsauftrag nicht an!



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