Sehr
geehrter Herr Dr. Mayer, ich
habe eine Frage!
Bei
einem Bvh. werden 3 bestehende Gartenhütten (32,76 m², 28,29 m² u. 11,20 m²)
abgebrochen. Meine
Kollegin und ich sind uns da nicht ganz sicher, ob dieser Abbruch zu
vergebühren ist oder nicht.
Unter
BauG. § 21 (2) 4. heißt es:
Baubewilligungsfrei
sind der Abbruch aller nicht unter § 19 Z. 7 fallenden baulichen Anlagen.
Dh.
in diesem Fall, ist der Abbruch so wie ich es sehe, gebührenfrei!
Ich
danke im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Da
kann ich Ihnen durchaus folgen! Wenn die drei Gartenhütten nicht nur von der
bebauten Fläche her, sondern auch „ansonsten“ der Legaldefinition des § 4 Z 47
BauG entsprechen, also tatsächlich als Nebengebäude anzusehen sind, ist ihr
Abbruch gemäß § 21 Abs 2 Z 4 iVm § 19 Z 7 BauG ein baubewilligungsfreies
Vorhaben. Wofür keine Bewilligung oder Genehmigung durch Baufreistellung
erforderlich ist, dafür können auch keine Eingaben- oder sonstigen Gebühren und
natürlich auch keine GemVwAbg anfallen!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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