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Abbruch von Gartenhütten

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich habe eine Frage!

Bei einem Bvh. werden 3 bestehende Gartenhütten (32,76 m², 28,29 m² u. 11,20 m²) abgebrochen. Meine Kollegin und ich sind uns da nicht ganz sicher, ob dieser Abbruch zu vergebühren ist oder nicht.
 Unter BauG. § 21 (2) 4. heißt es:
Baubewilligungsfrei sind der Abbruch aller nicht unter § 19 Z. 7 fallenden baulichen Anlagen.
Dh. in diesem Fall, ist der Abbruch so wie ich es sehe, gebührenfrei!

Ich danke im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Da kann ich Ihnen durchaus folgen! Wenn die drei Gartenhütten nicht nur von der bebauten Fläche her, sondern auch „ansonsten“ der Legaldefinition des § 4 Z 47 BauG entsprechen, also tatsächlich als Nebengebäude anzusehen sind, ist ihr Abbruch gemäß § 21 Abs 2 Z 4 iVm § 19 Z 7 BauG ein baubewilligungsfreies Vorhaben. Wofür keine Bewilligung oder Genehmigung durch Baufreistellung erforderlich ist, dafür können auch keine Eingaben- oder sonstigen Gebühren und natürlich auch keine GemVwAbg anfallen!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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