Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer!
Vor zwei Jahren habe ich Ihr
Seminar „ Leitfaden durchs Labyrinth“ besucht und möchte hiermit bitte von
Ihrem „Service“ zur Mithilfe bei der Gebührenvorschreibung im Bauwesen Gebrauch machen. Und zwar bin ich mir bei der
Gebührenvorschreibung für die Errichtung von Werbetafeln gemäß §
20 Abs 3 Stmk. BG nicht ganz sicher…
Wie anhand beiliegenden
Lageplans ersichtlich, wird für die Errichtung von insgesamt 3 Werbeflächen
angesucht. Werbefläche 1 und 2 werden auf der bestehenden Mauer eines landw.
Geräteschuppens angebracht, welcher im Jahr 2014 errichtet wurde. Für die
Werbefläche 3 wird eine neue Stahlkonstruktion errichtet.
Die Gebühren für die Genehmigung
von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen sind ja im TP G 35a mit € 5/m“
Werbefläche geregelt. Kann dieser Posten für die Werbefläche 1 und 2 für
die gesamte Werbefläche herangezogen werden (Werbefläche 2 zB 21,3 m x 3 m
= 63,90 m²) , auch wenn hinter dem Banner nur die Hausmauer – ohne Konstruktion
- ist und nur an den Enden ein Befestigungsvorkehrung angebracht ist?
Ich hoffe ich habe mich bei der
Fragestellung einigermaßen verständlich ausgedrückt und Sie können mir bei
meinem Problem weiterhelfen bzw. Auskunft erteilen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre
Mithilfe!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Dem
Verordnungstext der TP B 35 der GemVwAbgVO 2012 ist mE eindeutig zu entnehmen,
dass die GemVwAbg für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen gemäß § 20 Z 3 lit a
BauG nicht für die gesamte „Einrichtung“, sondern nur für die Werbefläche
auf dieser Einrichtung vorgeschrieben werden darf! Damit ist alles, was nicht
Werbefläche ist, von der Bemessung der GemVwAbg ausgenommen.
Was
nun in Ihrem konkreten Fall an Werbefläche (und nicht an Werbeeinrichtung)
vorhanden ist, bitte selbst anhand der Unterlagen zu bestimmen.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
Kommentare
Kommentar veröffentlichen