Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich bearbeite gerade einen Antrag auf
Grundstücksvereinigung für unsere Stadtgemeinde.
Grundstückseigentümer ist die Stadtgemeinde. Jetzt die Frage:
Besteht eine Gebührenbefreiung (feste Gebühren und/oder VA) beim Ansuchen und
Bescheid für die Bewilligung der Grundstücksvereinigung und/oder
Rechtsmittelverzicht, Rechtskraftbestätigung?
Mit der Bitte um Auskunft und mit freundlichen Grüßen!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Nachdem
eine Grundstücksvereinigung "an sich" nicht zum öffentlichen-rechtlichen Wirkungskreis
einer Gemeinde iS des § 2 Z 2 des GebG 1957 zählt, gibt es bezüglich dieser
Grundstücksvereinigung (aber gleiches gilt natürlich auch für
Grundstücksteilungen) keinerlei Befreiung von den festen Gebühren des Bundes! Anders verhielte es sich freilich, wenn die Grundstücksvereinigung einem Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der Gemeinde dient (zB Schulwesen, Hoheitsverwaltung etc etc). Dann herrscht natürlich gänzliche Gebührenbefreiung iS des § 2 Z 2 GebG 1957!
Bei der Gelegenheit: Rechtsmittelverzichte sind – anders als
Rechtskraftbestätigungen – grundsätzlich gebührenfrei!
Gemeinde-Verwaltungsabgaben
fallen zufolge der Bestimmung des § 4 zweiter Satz der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung
2012 für alle mit der Grundstückzusammenlegung verbundenen Berechtigungen oder
Amtshandlungen allerdings nicht an!
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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