Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!
Ich brauche bitte wieder mal eine Auskunft von Ihnen.
Die römisch-katholische Pfarrkirche hat ein Bauvorhaben
eingereicht. Nun meine Frage: Ist es richtig, wenn ich Verwaltungsabgaben für dieses
Bauvorhaben verrechne?
Oder ist die röm-kath. Pfarrkirche von den Bundesgebühren
und von den Verwaltungsabgaben befreit?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Eine
römisch-katholische Pfarrkirche ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft
gemäß § 2 Z 3 Ämtern von der Entrichtung von Gebühren befreit. Aber eben
– wie auch Lehre und Judikatur zum Abgabenrecht klargestellt haben und was alle
kirchlichen Institutionen wissen oder zumindest wissen sollten! – nur
hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörde und
Ämtern!
Das
bedeutet, dass zwar keine Eingaben- und Beilagengebühren zu entrichten
sind, wohl aber alle übrigen festen Gebühren, wie zB die Protokollgebühr
(für Verhandlungen) oder die Zeugnisgebühr (für Bestätigungen welcher Art auch
immer)!
Eine
Befreiung von Gemeinde-Verwaltungsabgaben gibt es für römisch-katholischen
Pfarrkirchen (oder für andere Institutionen der röm.-kath. Kirche) oder andere
gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften jedenfalls nicht! Und dass auch
Gemeinde-Kommissionsgebühren zu entrichten sind, versteht sich wohl von selbst.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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