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Gebührenbefreiung römisch-katholische Pfarrkirche


Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!

Ich brauche bitte wieder mal eine Auskunft von Ihnen.
Die römisch-katholische Pfarrkirche hat ein Bauvorhaben eingereicht. Nun meine Frage: Ist es richtig, wenn ich Verwaltungsabgaben für dieses Bauvorhaben verrechne?
Oder ist die röm-kath. Pfarrkirche von den Bundesgebühren und von den Verwaltungsabgaben befreit?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Eine römisch-katholische Pfarrkirche ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäß § 2 Z 3 Ämtern von der Entrichtung von Gebühren befreit. Aber eben – wie auch Lehre und Judikatur zum Abgabenrecht klargestellt haben und was alle kirchlichen Institutionen wissen oder zumindest wissen sollten! – nur hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörde und Ämtern!
Das bedeutet, dass zwar keine Eingaben- und Beilagengebühren zu entrichten sind, wohl aber alle übrigen festen Gebühren, wie zB die Protokollgebühr (für Verhandlungen) oder die Zeugnisgebühr (für Bestätigungen welcher Art auch immer)!
Eine Befreiung von Gemeinde-Verwaltungsabgaben gibt es für römisch-katholischen Pfarrkirchen (oder für andere Institutionen der röm.-kath. Kirche) oder andere gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften jedenfalls nicht! Und dass auch Gemeinde-Kommissionsgebühren zu entrichten sind, versteht sich wohl von selbst.
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer



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