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"Vergebührungen" bei Zurückziehung des Bauansuchens


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Da ich mir bei der Vergebührung von zurückgezogen Bauvorhaben nicht sicher bin, ersuche ich Sie um Hilfe.
1. Fall: Der Bauwerber zieht sein Bauansuchen nach der Verhandlung zurück. Es wurde ein Sachverständiger zugezogen.Ich würde folgende Gebühren verrechnen:Das Amtsorgan, die Verhandlung, den Sachverständigen.
Meine Frage dazu:  Darf ich jetzt die Bundesgebühren auch verrechnen bzw. was darf ich noch verrechnen?
2. Fall: Der Bauwerber hat das Ansuchen um alle Unterlagen eingereicht. Und zieht bevor es zu einer Bauverhandlung bzw. Begutachtung durch den Sachverständigen kommt das Ansuchen wieder zurück. Welche Kosten darf ich hier verrechnen?

Danke in Voraus für Ihre Antwort. 

Sehr geehrte Frau Kollegin!


Die Antwort zu Ihrer ersten Frage finden Sie im Gebührenblog unter „Gebührenfragen - Pkw-Abstellplätze für Gemeinde und "ungewollte" Baubewilligung“ vom Juni 2018. Bitte dort aufrufen und lesen!
Zu Ihrer zweiten Fragen:
In diesem Fall sind keinerlei Kosten zu „verrechnen“!
Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer


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