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Anfrage Klimaanlagen


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Liege ich in der Annahme richtig, dass Klimaanlagen gem. § 20 Z 5 Stmk. BauG anzeigepflichtig sind und diese nach dem Tarifposten B 37 ( 60 €) zu vergebühren sind? Oder sind diese nach dem Tarifposten B 30 (Aufstellung von Motoren, Maschinen, Anlagen …. gem. § 20 Z 5) zu vergebühren?

Vielen Dank für die Auskunft.

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Nachdem der Verordnungsgeber in der GemVwAbgVO 2012 mit der TP B 37 eine eigene Tarifpost (eine sogenannte Spezialtarifpost) ua für Klimaanlagen geschaffen hat, ist diese in jedem Fall heranzuziehen! Selbst wenn Ihre Klimaanlage ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 20 Z 5 BauG darstellt, tritt die „generelle“ Tarifpost TP B 30 hinter die „Spezialtarifpost“ TP B 37 zurück!
Bei der Gelegenheit (wie ich in meinem Blog – noch auf der „alten“ Blogseite – vom 15.03.2018 schrieb): „Ein Vorhaben nach § 20 Z 5 BauG stellt etwas ausschließlich dann dar, so der VwGH in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 17.12.2009, 2008/06/0097, wenn es keine baulichen Anlage ist. Eine bauliche Anlagen ist etwas zB dann, wenn es auf einer Fundamentplatte (man könnte auch sagen: auf einer nicht zur „Maschine“ gehörenden Bettung, einem Sockel etc) ruht. Stellt etwas eine bauliche Anlage und keine Vorhaben nach § 20 Z 5 BauG dar, dann ist es (wie nebst dem VwGH im zitierten Erk zB auch das LVwG Steiermark im Falle einer mit einem Fundament fest verbundenen Wärmepumpe mit Kompressor, die außerhalb eines Einfamilienwohnhauses errichtet wurde, mit Erk vom 15.7.2014, LVwG 50.17-3274/2014, zu Recht erkannte) nicht anzeige-, sondern bewilligungspflichtig!“
Wenn Ihre Klimaanlage kein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 20 Z 5 BauG darstellen sollte, dann kommt selbstverständlich auch die TP B 37 zur Anwendung!
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer





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