Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Liege ich in der Annahme richtig, dass Klimaanlagen gem. §
20 Z 5 Stmk. BauG anzeigepflichtig sind und diese nach dem Tarifposten B 37 (
60 €) zu vergebühren sind? Oder sind diese nach dem Tarifposten B 30 (Aufstellung von
Motoren, Maschinen, Anlagen …. gem. § 20 Z 5) zu vergebühren?
Vielen Dank für die Auskunft.
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Nachdem
der Verordnungsgeber in der GemVwAbgVO 2012 mit der TP B 37 eine eigene
Tarifpost (eine sogenannte Spezialtarifpost) ua für Klimaanlagen geschaffen
hat, ist diese in jedem Fall heranzuziehen! Selbst wenn Ihre Klimaanlage ein
anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 20 Z 5 BauG darstellt, tritt die „generelle“
Tarifpost TP B 30 hinter die „Spezialtarifpost“ TP B 37 zurück!
Bei
der Gelegenheit (wie ich in meinem Blog – noch auf der „alten“ Blogseite – vom
15.03.2018 schrieb): „Ein Vorhaben nach § 20 Z 5 BauG stellt etwas
ausschließlich dann dar, so der VwGH in seinem grundlegenden Erkenntnis vom
17.12.2009, 2008/06/0097, wenn es keine baulichen Anlage ist. Eine bauliche
Anlagen ist etwas zB dann, wenn es auf einer Fundamentplatte (man könnte auch
sagen: auf einer nicht zur „Maschine“ gehörenden Bettung, einem Sockel etc)
ruht. Stellt etwas eine bauliche Anlage und keine Vorhaben nach § 20 Z 5 BauG
dar, dann ist es (wie nebst dem VwGH im zitierten Erk zB auch das LVwG
Steiermark im Falle einer mit einem Fundament fest verbundenen Wärmepumpe mit
Kompressor, die außerhalb eines Einfamilienwohnhauses errichtet wurde, mit Erk
vom 15.7.2014, LVwG 50.17-3274/2014, zu Recht erkannte) nicht anzeige-, sondern
bewilligungspflichtig!“
Wenn
Ihre Klimaanlage kein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 20 Z 5 BauG darstellen
sollte, dann kommt selbstverständlich auch die TP B 37 zur Anwendung!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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