Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer,
Wenn ein Makler
eine Kopie des Flächenwidmungsplanes bzw. Leitungsplan per Email erhalten
möchte, fallen in diesem Fall auch Gebühren an?
Wie immer
herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Die Zusendung einer Kopie des FWP oder Leitungsplans oä stellt keine schriftliche
Erledigung iS des § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 dar, sodass dafür keine Eingabegebühr verlangt werden kann. Eine Kopie ist auch kein amtliches Zeugnis
iS des § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957, sodass dafür auch keine Zeugnisgebühr
anfällt.
Wohl aber sind für Auszüge aus amtlichen Plänen - und so etwas
stellt mE auch eine Kopie dar! – gemäß der TP B 66 der GemVwAbgVO 2012 je Plan
für jede angefangene Arbeitsstunde 15 Euro GemVwAbg vorzuschreiben. Ein FWP ist
fraglos ein amtlicher Plan, ein Leitungsplan wohl eher nicht.
Ergebnis: für eine Kopie des FWP fallen GemVwAbg gemäß der eben
bezeichneten Tarifpost in vorgenannter Höhe an, für Kopien eines Leitungsplans
hingegen nicht.
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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