Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer !
Zu einer
bestehenden Firmenanlage sollen Wohn- u. Sanitär- und Heizcontainer
errichtet werden.
Flächenausmaß
Wohncontainer EG – 73,93 m² und OG 103,50 m², Sanitärcontainer
37,04 m², Heizcontainer 14,79 m²
Davon ausgehend,
dass für den Wohn- u. Sanitärcontainer Bauabgabe vorzuschreiben ist,
ersuche ich höflichst um Ihre werte Rückmeldung, ob dies auch für den Heizcontainer,
welcher für die Beheizung und Warmwasseraufbereitung dient,
vorzuschreiben ist.
Herzlichen Dank
für Ihre werte Rückmeldung.
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Sie
haben mir zwar nur Grundrisse geschickt und keine Schnitte oder/und Ansichten,
aber ich gehe mal vorläufig davon aus, dass die Sanitärcontainer und der
Heizcontainer der Nebengebäudedefinition des § 4 Z 47 BauG entsprechen. Tun sie
das, dann sind sie Nebengebäude, für die daher gemäß § 15 Abs 8 Z 2 BauG die
Vorschreibung einer Bauabgabe entfällt. Sind sie das nicht, dann ist
selbstverständlich sowohl für die Sanitär- als auch für den Heizcontainer eine
Bauabgabe vorzuschreiben, weil es sich um Gebäude mit einer Bruttogeschoßfläche
handelt!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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