Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Bei einer Garage
(Bestand 36,6 m²wurde 1966 errichtet) haben wir einen Zubau von 39,9 m²
bewilligt. Also insgesamt 76,5 m² BGF.
Mir ist somit
klar das dieses Gebäude kein Nebengebäude mehr ist. Darf ich somit für 39,9m²
die Bauabgabe verrechnen?
Danke für ihre
Hilfe!
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Nun
ist das betreffende Gebäude in der Tat kein Nebengebäude mehr und Sie können
mE für die durch den Zubau neugewonnene Bruttogeschoßfläche von 39,9 m2
durchaus eine Bauabgabe gemäß § 15 Abs 2 BauG vorschreiben!
Das
ungeachtet des – möglicherweise vom Bauwerber ins Treffen geführten –
Umstandes, dass der Zubau kleiner als 40 m2 und daher selbst als
(gemäß § 15 Abs 8 2 BauG „befreites“) Nebengebäude anzusehen ist, somit keine
Bauabgabe vorgeschrieben werden darf. Wenn das argumentiert werden sollte, dann
müsste die entgegenstehende Meinung Ihrer gemeindlichen Abgabenbehörde (dass nämlich die
„Befreiung“ in § 15 Abs 8 Z 2 BauG nur für das „erstmalige“ Nebengebäude gilt)
halt beim Bundesfinanzgericht „verprobt“ werden! Und sollte das geschehen, wäre
ich Ihnen für die Übermittlung des Erkenntnisses des BFG sehr zu Dank
verpflichtet!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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