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"Vergebührung" von Pkw-Garagen


Sehr geehrte Frau Kollegin!
Ich schreibe der Einfachheit halber meine Antwort(en) zu Ihren Fragen in roter Schrift zum jeweiligen Punkt!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!


Ich habe wieder einmal einige Frage an Sie, da ich mir bei der Verrechnung der VA bei PKW-Garagen und Wärmepumpen noch nicht ganz sicher bin.
1.)           Baueinreichung Neubau Einfamilienwohnhaus mit angebauter Garage
1 x € 14,30 für 1 Ansuchen Auch wenn die Garage „angebaut“ wird: Stellt sie ungeachtet dessen ein – vom Wohnhaus „trennbares“ – selbständiges Bauwerk dar, dann würde die Eingabegebühr 2 x anfallen! Bilden hingegen Wohnhaus und Garage eine einheitliche, nicht trennbare bauliche Anlage, dann fiele die Eingabegebühr natürlich nur einmal an!
Wird für die gesamte Bruttofläche (Wohnhaus und Garage) die TP 11 verrechnet oder wird für das Wohnhaus die TP 11 und für die PKW-Garage nur die TP 15 verrechnet?  Wie immer wieder bei meinen Gebührenseminaren (und auch in diesem Blog) erörtert, stellt die TP B 15 eine „Spezialtarifpost“ (ua) für Garagen dar, sodass allein sie (mit Ausnahmefällen!) zur Anwendung kommt und nicht auch die TP B 11!
2.)           Baueinreichung Neubau einer PKW-Garage
1 x € 14,30 für 1 Ansuchen
Welche Verwaltungsabgaben sind hier zu verrechnen? Die TP B 15!
3.)           Baueinreichung Neubau Einfamilienwohnhaus mit Wärmepumpe im Wohnhaus
2 x € 14,30 für 2 Ansuchen
Ist in diesem Fall eine Verwaltungsabgabe für die Wärmepumpe vorzuschreiben? Ja, selbstverständlich! Die Wärmepumpe, soferne sie § 20 Z 5 BauG unterfällt und daher anzeigepflichtig ist, kann ohne Weiteres im Rahmen eines Gesamtbauvorhabens iS des § 22 Abs 6 BauG mit dem Wohnhaus „mitbewilligt“ werden, in welchem Fall für sie die TP B 30 (je nachdem was zutrifft lit a oder lit b) heranzuziehen wäre. Stellt sie keine „Maschine“ etc gemäß § 20 Z 5 BauG dar, sondern eine bauliche Anlage iS des § 19 Z 1 BauG (technische Anlage =„Neubau“) wäre sie in diesem Fall auch mit dem Wohnhaus „mitzubewilligen“, allerdings unterfiele sie in diesem Fall nicht der TP B 30 (die ja nur für anzeigepflichtige „Maschinen“ etc gilt), sondern der TP B 37!

Ich danke Ihnen herzlichst im Voraus für Ihre Antworten.


Kommentare

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