Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Eines
gleich mal vorweg: Auch wenn auf den Honorarnoten der naSV
Zahlungsfristen verzeichnet sind, eine Behörde, die sich wirklich „auskennt“,
zahlt erst dann aus, wenn die Kosten der naSV (nach vorherigem Parteiengehör
über diese Honorarnoten mit jener Partei, die die Gebühre der naSV dereinst als
Barauslagen der Behörde zu “berappen“ hat) gegenüber den naSV rechtskräftig
bescheidmäßig festgesetzt worden sind! Bitte sich das für alle Zukunft zu
merken, weil – wie schon einmal gesagt – die Kosten der naSV nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH erst dann den Parteien als Barauslagen der Behörde
auferlegt werden können, wenn sie rechtskräftig festgesetzt (und erst dann)
ausgezahlt worden sind. Geschieht das zu früh, ist es keine große Tragödie,
aber allenfalls ein Anfechtungsgrund für jene Parteien, die die Kosten nicht
zahlen wollen!
Zum
zweiten vorweg: Auch wenn Sie den bautechn naSV noch nie mit Bescheid (vor
Beginns seiner Tätigkeit) bestellt haben, sollten Sie das zumindest dann immer
machen, wenn nicht als sicher feststeht, dass der Bauwerber diese Kosten später
als Barauslagen der Behörde „ersetzen“ wird (das lässt sich praktisch nie mit
Gewissheit „vorauswissen“). Verabsäumen Sie das, kann die Bestellung nach
erfolgter SV-Tätigkeit nicht mehr rechtens „nachgeholt“ werden.
Auf
den vorliegenden Fall angewendet:
1.
Die Kosten des na bautechn SV können Sie nicht mehr mit Erfolg vorschreiben (es
sei denn, Sie haben einen überaus gutwilligen Bauwerber, was im
Gegenstandsfall, fürchte ich, wohl nicht so sein wird.
2.
Nachdem Sie alle anderen naSV bescheidmäßig bestellt haben, lassen sich deren
Kosten noch „retten“. Sie müssen nur tun, was die Rechtsordnung als weitere
Schritte vorschreibt:
a) das Parteiengehör über sämtliche Honorarnoten mit dem Bauwerber wahren
b) die Kosten gegenüber den naSV bescheidmäßig festsetzen (im mitgesandten
Muster ist halt die Anweisung an die Buchhaltung zu streichen, die Kosten
auszubezahlen, weil sie ja schon bezahlt sind)
c) die Kosten mit gesondertem Kostenbescheid dem Bauwerber als Barauslagen der
Behörde vorschreiben
Dafür
übermittle ich Ihnen in der Anlage meine Mappe mit den Mustern für das “Sachverständigenverfahren“, welche auch Bestandteil meine Skriptums
„Vollzugsprobleme aus AVG und Zustellrecht“ für das gleichnamige Seminar (das
nächste findet übrigens am 19. März statt) sind.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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