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Das leidige Kapitel SV-Bestellung und -Bezahlung


Sehr geehrte Frau Kollegin!
Eines gleich  mal vorweg: Auch wenn auf den Honorarnoten der naSV Zahlungsfristen verzeichnet sind, eine Behörde, die sich wirklich „auskennt“, zahlt erst dann aus, wenn die Kosten der naSV (nach vorherigem Parteiengehör über diese Honorarnoten mit jener Partei, die die Gebühre der naSV dereinst als Barauslagen der Behörde zu “berappen“ hat) gegenüber den naSV rechtskräftig bescheidmäßig festgesetzt worden sind! Bitte sich das für alle Zukunft zu merken, weil – wie schon einmal gesagt – die Kosten der naSV nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erst dann den Parteien als Barauslagen der Behörde auferlegt werden können, wenn sie rechtskräftig festgesetzt (und erst dann) ausgezahlt worden sind. Geschieht das zu früh, ist es keine große Tragödie, aber allenfalls ein Anfechtungsgrund für jene Parteien, die die Kosten nicht zahlen wollen!
Zum zweiten vorweg: Auch wenn Sie den bautechn naSV noch nie mit Bescheid (vor Beginns seiner Tätigkeit) bestellt haben, sollten Sie das zumindest dann immer machen, wenn nicht als sicher feststeht, dass der Bauwerber diese Kosten später als Barauslagen der Behörde „ersetzen“ wird (das lässt sich praktisch nie mit Gewissheit „vorauswissen“). Verabsäumen Sie das, kann die Bestellung nach erfolgter SV-Tätigkeit nicht mehr rechtens „nachgeholt“ werden.
Auf den vorliegenden Fall angewendet:
1. Die Kosten des na bautechn SV können Sie nicht mehr mit Erfolg vorschreiben (es sei denn, Sie haben einen überaus gutwilligen Bauwerber, was im Gegenstandsfall, fürchte ich, wohl nicht so sein wird.
2. Nachdem Sie alle anderen naSV bescheidmäßig bestellt haben, lassen sich deren Kosten noch „retten“. Sie müssen nur tun, was die Rechtsordnung als weitere Schritte vorschreibt:
            a) das Parteiengehör über sämtliche Honorarnoten mit dem Bauwerber wahren
            b) die Kosten gegenüber den naSV bescheidmäßig festsetzen (im mitgesandten Muster ist halt die Anweisung an die Buchhaltung zu streichen, die Kosten auszubezahlen, weil sie ja schon bezahlt sind)
            c) die Kosten mit gesondertem Kostenbescheid dem Bauwerber als Barauslagen der Behörde vorschreiben
Dafür übermittle ich Ihnen in der Anlage meine Mappe mit den Mustern für das “Sachverständigenverfahren“, welche auch Bestandteil meine Skriptums „Vollzugsprobleme aus AVG und Zustellrecht“ für das gleichnamige Seminar (das nächste findet übrigens am 19. März statt) sind.
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

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