Direkt zum Hauptbereich

Das leidige Kapitel SV-Bestellung und -Bezahlung


Sehr geehrte Frau Kollegin!
Eines gleich  mal vorweg: Auch wenn auf den Honorarnoten der naSV Zahlungsfristen verzeichnet sind, eine Behörde, die sich wirklich „auskennt“, zahlt erst dann aus, wenn die Kosten der naSV (nach vorherigem Parteiengehör über diese Honorarnoten mit jener Partei, die die Gebühre der naSV dereinst als Barauslagen der Behörde zu “berappen“ hat) gegenüber den naSV rechtskräftig bescheidmäßig festgesetzt worden sind! Bitte sich das für alle Zukunft zu merken, weil – wie schon einmal gesagt – die Kosten der naSV nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erst dann den Parteien als Barauslagen der Behörde auferlegt werden können, wenn sie rechtskräftig festgesetzt (und erst dann) ausgezahlt worden sind. Geschieht das zu früh, ist es keine große Tragödie, aber allenfalls ein Anfechtungsgrund für jene Parteien, die die Kosten nicht zahlen wollen!
Zum zweiten vorweg: Auch wenn Sie den bautechn naSV noch nie mit Bescheid (vor Beginns seiner Tätigkeit) bestellt haben, sollten Sie das zumindest dann immer machen, wenn nicht als sicher feststeht, dass der Bauwerber diese Kosten später als Barauslagen der Behörde „ersetzen“ wird (das lässt sich praktisch nie mit Gewissheit „vorauswissen“). Verabsäumen Sie das, kann die Bestellung nach erfolgter SV-Tätigkeit nicht mehr rechtens „nachgeholt“ werden.
Auf den vorliegenden Fall angewendet:
1. Die Kosten des na bautechn SV können Sie nicht mehr mit Erfolg vorschreiben (es sei denn, Sie haben einen überaus gutwilligen Bauwerber, was im Gegenstandsfall, fürchte ich, wohl nicht so sein wird.
2. Nachdem Sie alle anderen naSV bescheidmäßig bestellt haben, lassen sich deren Kosten noch „retten“. Sie müssen nur tun, was die Rechtsordnung als weitere Schritte vorschreibt:
            a) das Parteiengehör über sämtliche Honorarnoten mit dem Bauwerber wahren
            b) die Kosten gegenüber den naSV bescheidmäßig festsetzen (im mitgesandten Muster ist halt die Anweisung an die Buchhaltung zu streichen, die Kosten auszubezahlen, weil sie ja schon bezahlt sind)
            c) die Kosten mit gesondertem Kostenbescheid dem Bauwerber als Barauslagen der Behörde vorschreiben
Dafür übermittle ich Ihnen in der Anlage meine Mappe mit den Mustern für das “Sachverständigenverfahren“, welche auch Bestandteil meine Skriptums „Vollzugsprobleme aus AVG und Zustellrecht“ für das gleichnamige Seminar (das nächste findet übrigens am 19. März statt) sind.
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Fragen bzgl. Umbau Carport in Garage - Bauabgabe, Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag - Neufassung

Sehr geehrte Frau Kollegin! Um es für mich einfacher zu machen, schreibe ich meine Antworten bei Ihren Fragen unten  (in roter Schrift). dazu  Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer   Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,  wir würden in einem Bauverfahren Ihren geschätzten Rat benötigen. Mitte Juni, vor der Novelle, hat ein Bauwerber um Umbau eines (bewilligten) Carports in eine Garage <40m² angesucht (Vereinfachtes Verfahren). Das Bauverfahren wurde auch als vereinfachtes abgewickelt, der Bescheid erging Anfang Augst, es wurde eine Bauabgabe vorgeschrieben und auch eine Fertigstellungsanzeige in den Auflagen gefordert. Diese Fertigstellungsanzeige ist nun eingelangt, womit nun die Fragen angefangen haben: 1) War die Bauabgabe überhaupt rechtmäßig? Nachdem die Garage kleiner als 40 m 2 ist, kann sie – siehe die Legaldefinition von Nebengebäuden in § 4 Z 47 Stmk. BauG – ein (in § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG von der Bauabgabe befreites) Nebengebäude s...

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...