Ist
der Jagdpachtvertrag zwischen der Gemeinde xxx und der Jagdgesellschaft
xxx von der Gemeinde zu vergebühren mit Bundesabgaben und
Verwaltungsabgaben?
Irgendetwas
habe ich diesbezüglich aber im Hinterkopf, dass da etwas zu bezahlen ist. J
Mit
der Bitte um ihre Hilfe diesbezüglich. Herzlichen
Dank im voraus!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ich
hab mich mein „Juristenleben“ lang glücklicher Weise immer nur mit den Gebühren
für Schriften und Amtshandlungen (den sogenannten festen Gebühren), also
denen im II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, beschäftigt bzw beschäftigen
müssen, nicht aber mit den Gebühren für Rechtsgeschäfte im III. Abschnitt diese
Gesetzes, wie zB (Jagd-)Pachtverträge. Dennoch:
„Feste
Gebühren“, also solche gemäß § 14 GebG 1957, sind hier eben so wenig zu
entrichten, wie Gemeinde-Verwaltungsabgaben, weil solche für Rechtsgeschäfte
nun einmal nicht anfallen!
Wohl
aber sind für Jagdpachtverträge (mangels genereller Befreiung in § 2 Z 2 GebG,
weil die Verpachtung von Jagden nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis
der Gemeinde zählt, und mangels spezieller Befreiungen im III. Abschnitt oder
aber im § 33 TP 5 GebG) einer Rechtsgebühr gemäß § 33 Abs 5 TP 5 Abs 1 Z 2 GebG
in der Höhe von 2 v.H. unterworfen!
Wie
das alles genau „geht“, ist hier zu kompliziert zu erklären. Ich bitte Sie das
dem § 33 Abs 5 TP 5 GebG zu entnehmen (Sie finden das gesamte Gesetz in der
Fassung vom heutigen Tag unter folgendem Pfad:
oder
aber, sich bei einer „kundigen“ Nachbargemeinde oder zB bei einem Notar „schlau
zu machen“, wie man heute so schön sagt!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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