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Vergebührung Jagdpachtvertrag


Ist der Jagdpachtvertrag zwischen der Gemeinde xxx und der Jagdgesellschaft xxx von der Gemeinde zu vergebühren mit Bundesabgaben und Verwaltungsabgaben?
Oder ist hier nichts zu vergebühren, da die Gemeinde hier einen Vertrag abschließt? Der Jagdpachtvertrag gilt für 9 Jahre – 2019 – 2028 und die Jagdgesellschaft muss der Gemeinde ein Jagdpachtentgelt von EUR 22.033,61 (ohne Indexsteigerung) jährlich bezahlen.
Irgendetwas habe ich diesbezüglich aber im Hinterkopf, dass da etwas zu bezahlen ist. J
Mit der Bitte um ihre Hilfe diesbezüglich. Herzlichen Dank im voraus!



Sehr geehrte Frau Kollegin!
Ich hab mich mein „Juristenleben“ lang glücklicher Weise immer nur mit den Gebühren für Schriften und Amtshandlungen (den sogenannten festen Gebühren), also denen im II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, beschäftigt bzw beschäftigen müssen, nicht aber mit den Gebühren für Rechtsgeschäfte im III. Abschnitt diese Gesetzes, wie zB (Jagd-)Pachtverträge. Dennoch:

„Feste Gebühren“, also solche gemäß § 14 GebG 1957, sind hier eben so wenig zu entrichten, wie Gemeinde-Verwaltungsabgaben, weil solche für Rechtsgeschäfte nun einmal nicht anfallen!
Wohl aber sind für Jagdpachtverträge (mangels genereller Befreiung in § 2 Z 2 GebG, weil die Verpachtung von Jagden nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gemeinde zählt, und mangels spezieller Befreiungen im III. Abschnitt oder aber im § 33 TP 5 GebG) einer Rechtsgebühr gemäß § 33 Abs 5 TP 5 Abs 1 Z 2 GebG in der Höhe von 2 v.H. unterworfen!
Wie das alles genau „geht“, ist hier zu kompliziert zu erklären. Ich bitte Sie das dem § 33 Abs 5 TP 5 GebG zu entnehmen (Sie finden das gesamte Gesetz in der Fassung vom heutigen Tag unter folgendem Pfad:
oder aber, sich bei einer „kundigen“ Nachbargemeinde oder zB bei einem Notar „schlau zu machen“, wie man heute so schön sagt!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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