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Verrechnung fester Gebühren und GemVwAbg im § 90 STVO-Bescheid


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Darf ich bei einem straßenpolizeilichen Bescheid die TP 7/2 für Befund verrechnen? Wenn ja, gilt dies dann auch je Bogen?
Die Eingabegebühr sowie die Gebühr für Beilagen werden in diesem Fall auch verrechnet oder?
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Ich gehe davon aus, dass Sie mit der „TP 7/2“ die feste Gebühr gemäß § 14 TP 7 Abs 1 Z 2 des GebG 1957 meinen, also die Protokollgebühr für Verhandlungsschriften.
Wenn ja: Soferne Sie für eine Bewilligung nach § 90 StVO eine Verhandlung durchführen, dann ist selbstverständlich auch die Protokollgebühr (14,30 Euro pro Bogen der Verhandlungsschrift) zu verrechnen!
Ansonsten „kosten“ § 90-Bewilligungen die Eingaben- und die Beilagengebühr fürs Ansuchen und die Unterlagen und selbstverständlich auch die GemVwAbg gemäß TP 47 der GemVwAbgVO 2012 für die Genehmigung sowie gemäß TP A 3 der besagten VO für die Genehmigungsvermerke!
Alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer 



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