Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Darf ich bei einem straßenpolizeilichen Bescheid die TP 7/2
für Befund verrechnen? Wenn ja, gilt dies dann auch je Bogen?
Die Eingabegebühr sowie die Gebühr für Beilagen werden in
diesem Fall auch verrechnet oder?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ich
gehe davon aus, dass Sie mit der „TP 7/2“ die feste Gebühr gemäß § 14 TP 7 Abs
1 Z 2 des GebG 1957 meinen, also die Protokollgebühr für Verhandlungsschriften.
Wenn
ja: Soferne Sie für eine Bewilligung nach § 90 StVO eine Verhandlung
durchführen, dann ist selbstverständlich auch die Protokollgebühr (14,30 Euro
pro Bogen der Verhandlungsschrift) zu verrechnen!
Ansonsten
„kosten“ § 90-Bewilligungen die Eingaben- und die Beilagengebühr fürs Ansuchen
und die Unterlagen und selbstverständlich auch die GemVwAbg gemäß TP 47 der
GemVwAbgVO 2012 für die Genehmigung sowie gemäß TP A 3 der besagten VO für die
Genehmigungsvermerke!
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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