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Verrechnung der GemVwAbg bei Garagen

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich habe eine Frage, bei 55 aneinandergereihte Garagen, muss ich da wirklich nur die TP 15 rechnen und die TP 11 nicht?
Beim Kurs habe ich mir aufgeschrieben, dass bei Garagen nur TP 15 gerechnet wird und NUR bei Tiefgaragen TP 11 und TP 15.

Bitte um kurze Aufklärung. Vielen DANK!

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Es ist wirklich ein Jammer: genau so ist es! Bei Garagen, die nicht unselbständiger Bestandteil eines Gebäudes sind (solche unselbständigen Bestandteile wären zB Tief- oder Hochgaragen – soferne letztere überdeckt sind - in einem Wohn- oder Geschäftsgebäude oder die dereinst so beliebten Garagen im Keller eines Wohnhauses, wie zB des meinen), wie ua die Ihren, kommt aufgrund ihres eindeutigen Wortlautes nur die TP B 15 der GemVwAbgVO 2012 zur Anwendung, nicht aber die TP B 11!
Nur für Garagen, die unselbständiger Bestandteil eines Gebäudes sind, darf auch die TP B 11 herangezogen werden.
Der „Vorteil“ der Regelung der TP B 15 ist, um das hier der Vollständigkeit  halber auch festzuhalten, dass sie auch dann herangezogen werden kann, wenn in einer Garage nur zwei Abstellplätze angeordnet sind.
Alles klar? Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

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