Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Ich habe eine
Frage, bei 55 aneinandergereihte Garagen, muss ich da wirklich nur die TP 15
rechnen und die TP 11 nicht?
Beim Kurs habe
ich mir aufgeschrieben, dass bei Garagen nur TP 15 gerechnet wird und NUR bei
Tiefgaragen TP 11 und TP 15.
Bitte um kurze
Aufklärung. Vielen DANK!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Es
ist wirklich ein Jammer: genau so ist es! Bei Garagen, die nicht
unselbständiger Bestandteil eines Gebäudes sind (solche unselbständigen
Bestandteile wären zB Tief- oder Hochgaragen – soferne letztere überdeckt sind -
in einem Wohn- oder Geschäftsgebäude oder die dereinst so beliebten Garagen im
Keller eines Wohnhauses, wie zB des meinen), wie ua die Ihren, kommt aufgrund
ihres eindeutigen Wortlautes nur die TP B 15 der GemVwAbgVO 2012 zur Anwendung,
nicht aber die TP B 11!
Nur
für Garagen, die unselbständiger Bestandteil eines Gebäudes sind, darf auch die
TP B 11 herangezogen werden.
Der
„Vorteil“ der Regelung der TP B 15 ist, um das hier der Vollständigkeit halber auch festzuhalten, dass sie auch dann herangezogen werden kann, wenn in einer
Garage nur zwei Abstellplätze angeordnet sind.
Alles
klar? Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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