S. g. Herr Dr. Mayer!
Ich hätte mal wieder eine Frage, ich habe das leider bei
Ihrem Seminar zu wenig mitgeschrieben und bin mir bei der Vergebührung von
Carports nie ganz sicher!
Folgender Fall:
Neubau eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten und 7
überdachten und 6 nicht überdachten PKW-Abstellplätzen sowie Abstellräumen,
anbei ein Bild von einem Teil der Carport bzw. Abstellplätzen!
Verrechne ich nun für die Abstellräume – TP 11 a
Für das Carport TP 13 a
Und für die gesamten Abstellflächen 13 Stk. – TP 15a oder
nur für die 6 nicht überdachten?
Bin ich da richtig?
DANKE für Ihre Hilfe!!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Um
mal mit den Leichtesten anzufangen: Alle 13 Abstellplätze sind
selbstverständlich nach der TP B 15 der GemVwAbgVO zu „vergebühren“!
Die
TP B 11 können Sie auf die Abstellräume – wie ich bei meinem Seminar ausgeführt
habe und worüber ich auch in meinem unten verwiesenen Blog (bitte abonnieren!)
Entsprechendes ausgeführt habe – dann und nur dann anwenden, wenn sie
unselbständiger Bestandteil eines anderen Bauwerks sind. Sind sie hingegen
selbständig bauliche Anlagen, dann nicht!
Die
TP B 13 ist selbstverständlich auf die Carports(= Schutzdächer) anzuwenden – da
es sich offenbar um mehrere handelt, jeweils auf die einzelnen Carports, wobei
es sein kann, dass jeweils der „Mindestsatz“ der TP 13 b zur Anwendung gelangt
(nämlich dann, wenn die Fläche der einzelnen Schutzdächer multipliziert mit 0,60
Euro einen kleineren Betrag als 30 Euro ergibt).
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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