Direkt zum Hauptbereich

Verwaltungsabgabe Carport


S. g. Herr Dr. Mayer!

Ich hätte mal wieder eine Frage, ich habe das leider bei Ihrem Seminar zu wenig mitgeschrieben und bin mir bei der Vergebührung von Carports nie ganz sicher!
Folgender Fall:
Neubau eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten und 7 überdachten und 6 nicht überdachten PKW-Abstellplätzen sowie Abstellräumen, anbei ein Bild von einem Teil der Carport bzw. Abstellplätzen!
Verrechne ich nun für die Abstellräume – TP 11 a
Für das Carport TP 13 a
Und für die gesamten Abstellflächen 13 Stk. – TP 15a oder nur für die 6 nicht überdachten?
Bin ich da richtig?

DANKE für Ihre Hilfe!!



Sehr geehrte Frau Kollegin!
Um mal mit den Leichtesten anzufangen: Alle 13 Abstellplätze sind selbstverständlich nach der TP B 15 der GemVwAbgVO zu „vergebühren“!
Die TP B 11 können Sie auf die Abstellräume – wie ich bei meinem Seminar ausgeführt habe und worüber ich auch in meinem unten verwiesenen Blog (bitte abonnieren!) Entsprechendes ausgeführt habe – dann und nur dann anwenden, wenn sie unselbständiger Bestandteil eines anderen Bauwerks sind. Sind sie hingegen selbständig bauliche Anlagen, dann nicht!
Die TP B 13 ist selbstverständlich auf die Carports(= Schutzdächer) anzuwenden – da es sich offenbar um mehrere handelt, jeweils auf die einzelnen Carports, wobei es sein kann, dass jeweils der „Mindestsatz“ der TP 13 b zur Anwendung gelangt (nämlich dann, wenn die Fläche der einzelnen Schutzdächer multipliziert mit 0,60 Euro einen kleineren Betrag als 30 Euro ergibt).
Alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...

Vergebührung Planmappe (mit Korrektur aufgrund eines Kommentars; eine Berichtigung von 30 Euro auf 36 konnte in den Kommentaren nicht vorgenommen werden)

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich muss mich bitte wieder einmal hilfesuchend an Sie wenden. Wir haben heute eine Baueinreichung erhalten und beim Einreichplan bin ich mir nicht sicher, wie ich diesen verrechnen soll. Der Einreichplan ist gebunden und beinhaltet das Deckblatt mit einer A4 Seite einseitig bedruckt und die planliche Darstellung (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte) bestehend aus 5 A3 Seiten einseitig bedruckt. Ich bitte um Ihre geschätzte Hilfe bei der Verrechnung, da wir uns sehr unsicher sind, was wir hier verrechnen müssen. Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Hilfe. Sehr geehrte Frau Kollegin! Vor Beantwortung Ihrer Frage zwei grundsätzliche Anmerkungen: Die Regelung in § 5 Abs 2 GebG betreffend unbeschriebene Seiten bezieht sich ausschließlich auf inhaltlich fortlaufenden Text. Daher gilt: Ein Plan ist kein Text, somit ist es für die Vergebührung von Plänen völlig irrelevant, ob ihre Rückseite beschrieben od...