S. g. Herr Dr. Mayer!
Ich hätte schon wieder eine Spezialfrage – Errichtung einer
Kapelle – BGF 37,70 m², Geschosshöhe 3,65 m, Firststhöhe Hauptschiff 8,80 m – gilt
dies als Nebengebäude bzgl. Bauabgabe oder muss ich hier eine verrechnen?
Danke
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Das
ist ein bisschen eine „no-na-net“-Anfrage (pardon!)
Nachdem
diese Kapelle nach Ihren Angaben ganz eindeutig der Nebengebäudedefinition in §
4 Z 47 BauG nicht entspricht, stellt sie auch kein Nebengebäude dar, sodass auf
die Kapelle die Ausnahmeregelung des § 15 Abs 8 Z 2 BauG nicht anwendbar ist,
was bedeutet, dass eine Bauabgabe vorgeschrieben werden muss!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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