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Anfrage Bundesgebühren für Veranstaltungspavillion der Gemeinde


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich verfolge zwar immer wieder den Gebührenblog, dennoch hätte ich wieder einmal eine kurze Gebührenanfrage an Sie betreffend Neubau eines Veranstaltungspavillions.
Antragsteller für den Neubau eines Veranstaltungspavillion ist die Gemeinde.

Betreffend Verwaltungsabgabenbefreiung und Kommissionsgebührenbefreiung ist die Gemeinde befreit, eine Bauabgabe ist vorzuschreiben, soweit alles klar.

Sicher bin ich mir jedoch nicht, ob ein Veranstaltungspavillion  zum öffentlich rechtlichen Wirkungskreis iS des § 2 Z 2 GebG 1957 zählt?  

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage! Mit freundlichen Grüßen



Sehr geehrte Frau Kollegin!
Wie Sie es völlig richtig sehen, ist Ihre Gemeinde als Antragstellerin von den Gemeinde-Verwaltungsabgaben und den Kommissionsgebühren befreit (siehe dazu § 4 zweiter Satz GemVwAbgVO 2012 und § 3 Abs 3 der Stmk. GKGebV 2017)!
Die Errichtung von Veranstaltungspavillions zählt allerdings nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gemeinde iS des § 2 Z 2 GebG 1957, sodass alle in einem Baubewilligungsverfahren in Betracht kommenden festen Gebühren des Bundes anfallen! Gleichfalls natürlich die Bauabgabe.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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