Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich verfolge zwar immer wieder den Gebührenblog, dennoch
hätte ich wieder einmal eine kurze Gebührenanfrage an Sie betreffend Neubau
eines Veranstaltungspavillions.
Antragsteller für den Neubau eines Veranstaltungspavillion
ist die Gemeinde.
Betreffend Verwaltungsabgabenbefreiung und
Kommissionsgebührenbefreiung ist die Gemeinde befreit, eine Bauabgabe ist
vorzuschreiben, soweit alles klar.
Sicher bin ich mir jedoch nicht, ob ein
Veranstaltungspavillion zum öffentlich rechtlichen Wirkungskreis iS des §
2 Z 2 GebG 1957 zählt?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage! Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Wie
Sie es völlig richtig sehen, ist Ihre Gemeinde als Antragstellerin von den
Gemeinde-Verwaltungsabgaben und den Kommissionsgebühren befreit (siehe dazu § 4
zweiter Satz GemVwAbgVO 2012 und § 3 Abs 3 der Stmk. GKGebV 2017)!
Die
Errichtung von Veranstaltungspavillions zählt allerdings nicht zum
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gemeinde iS des § 2 Z 2 GebG 1957,
sodass alle in einem Baubewilligungsverfahren in Betracht kommenden festen
Gebühren des Bundes anfallen! Gleichfalls natürlich die Bauabgabe.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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