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"Vergebührung" von nicht überdachten Kfz-Manipulationsflächen

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Wieder einmal bin ich mir nicht sicher, wie ich in diesem konkreten Fall vorgehen soll und bitte um Ihre Hilfe. Es geht um die Errichtung von 4 Mehrparteienhäusern mit 42 teils überdachten KFZ-Abstellflächen und einer entsprechenden Zufahrtsstraße (siehe Plan im Anhang).
Frage 1:
Ist die Zufahrtsstraße zu den Häusern als Manipulationsfläche anzusehen und nach TP G 16a zu vergebühren?
Frage 2:
Was versteht man generell unter Manipulationsflächen bzw. wann sind diese zu vergebühren?

Ich danke für Ihre Unterstützung und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!
:
Um einmal „von hinten“ anzufangen: Was eine (nicht überdachte) Kfz-Manipulationsfläche ist, hat der Baugesetzgeber in § 4 BauG nicht (legal)definiert. Dieser Terminus findet sich nur in der TP B 16 der GemVwAbgVO 2012.
Man kann aber im Weg des „Umkehrschlusses“ aus der Legaldefinition von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge in § 4 Z 2 BauG („Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen“ – Hervorhebung nicht im Original!) entnehmen, dass nebst den Abstellflächen selbst auch die Zu- und Abfahrten nicht zu den (nicht überdachten) Kfz-Manipulationsflächen zählen (können).
Was sind daher (nicht überdachte) Manipulatonsflächen? Ganz einfach: Alles was an Flächen, auf denen sich Kfz (einschließlich Lkw) auf dem Bauplatz bewegen bzw bewegen können, nach „Abzug“ der Zu- und Abfahrtsflächen zu Abstellflächen „übrigbleibt“ (zB Flächen für den Zu- und Ablieferverkehr von Waren, Flächen zum Be- und Entladeverkehr für Lagerflächen, Flächen für die Entsorgungsfahrzeuge etc, mE aber nicht Feuerwehrauffahrtszonen)! Wenn es solche Flächen gibt, sind sie der TP B 16 der besagten VO zu unterziehen und zu „verrechnen“!
Das bedeutet für Ihren Fall, dass die Zu- und Abfahrtsflächen zu den einzelnen Kfz-Abstellflächen keine Manipulationsflächen sind, sondern lediglich jene Flächen, die – um sich Ihres Ausdrucks zu bedienen – zu den Häusern führen (selbst wenn auch dort Kfz fahren können, zB zum Ein- und Ausladen etc). Das müssen Sie sich aus der befestigten Gesamtfläche des Bauplatzes (also ohne begrünte bzw nicht befahrbare Freiflächen) „herausrechnen“ bzw von Ihrem BauSV herausrechnen lassen.
Alles klar?

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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