Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Wieder einmal bin
ich mir nicht sicher, wie ich in diesem konkreten Fall vorgehen soll und bitte
um Ihre Hilfe. Es geht um die
Errichtung von 4 Mehrparteienhäusern mit 42 teils überdachten
KFZ-Abstellflächen und einer entsprechenden Zufahrtsstraße (siehe Plan im
Anhang).
Frage 1:
Ist die
Zufahrtsstraße zu den Häusern als Manipulationsfläche anzusehen und nach TP
G 16a zu vergebühren?
Frage 2:
Was versteht man
generell unter Manipulationsflächen bzw. wann sind diese zu vergebühren?
Ich danke für
Ihre Unterstützung und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
:
Um
einmal „von hinten“ anzufangen: Was eine (nicht überdachte)
Kfz-Manipulationsfläche ist, hat der Baugesetzgeber in § 4 BauG nicht
(legal)definiert. Dieser Terminus findet sich nur in der TP B 16 der GemVwAbgVO
2012.
Man
kann aber im Weg des „Umkehrschlusses“ aus der Legaldefinition von
Abstellflächen für Kraftfahrzeuge in § 4 Z 2 BauG („Flächen im Freien, die
dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb
von öffentlichen Verkehrsflächen dienen“ – Hervorhebung nicht im Original!)
entnehmen, dass nebst den Abstellflächen selbst auch die Zu- und Abfahrten nicht
zu den (nicht überdachten) Kfz-Manipulationsflächen zählen (können).
Was
sind daher (nicht überdachte) Manipulatonsflächen? Ganz einfach: Alles was an
Flächen, auf denen sich Kfz (einschließlich Lkw) auf dem Bauplatz bewegen bzw
bewegen können, nach „Abzug“ der Zu- und Abfahrtsflächen zu Abstellflächen
„übrigbleibt“ (zB Flächen für den Zu- und Ablieferverkehr von Waren, Flächen
zum Be- und Entladeverkehr für Lagerflächen, Flächen für die
Entsorgungsfahrzeuge etc, mE aber nicht Feuerwehrauffahrtszonen)! Wenn es
solche Flächen gibt, sind sie der TP B 16 der besagten VO zu unterziehen und zu
„verrechnen“!
Das
bedeutet für Ihren Fall, dass die Zu- und Abfahrtsflächen zu den einzelnen
Kfz-Abstellflächen keine Manipulationsflächen sind, sondern lediglich jene
Flächen, die – um sich Ihres Ausdrucks zu bedienen – zu den Häusern führen
(selbst wenn auch dort Kfz fahren können, zB zum Ein- und Ausladen etc). Das
müssen Sie sich aus der befestigten Gesamtfläche des Bauplatzes (also ohne
begrünte bzw nicht befahrbare Freiflächen) „herausrechnen“ bzw von Ihrem BauSV
herausrechnen lassen.
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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