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Bauabgabe - § 101 Abs 1 BAO


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich hätte wiedermal eine rechtliche Frage zur Bauabgabe:
Für die Bauabgabe ist ja die BAO anzuwenden!
Folgenden Hinweis habe ich betreffend Zustellung in der BAO gefunden:
§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Bedeutet dies, dass wenn ich im Bescheid auf diesen § 101 BAO verweise und der Behörde von den Bauwerbern kein Zustellungsbevollmächtigter bekannt gegeben wurde, ich mir einen Bauwerber aussuchen kann und dieser bekommt dann alleine den Bauabgabenbescheid. Im Spruch führe ich nach wie vor alle Bauwerber an, aber lediglich im Verteiler führe ich diesen einen Bauwerber mit dem Hinweis auf § 101 BAO an! Ist diese Denkweise von mir korrekt?

Bitte um Auskunft, danke!

Sehr geehrte Frau Kollegin,

da liegen Sie völlig richtig! Damit erspart man sich RSb-Kosten!
Sie dürfen nur nicht vergessen, den Hinweis hineinzunehmen! 
Der Hinweis gehört mE allerdings nicht in den Zustellvermerk, sondern an das Ende der Bescheidbegründung (vor der Rechtsmittelbelehrung) und sollte wie folgt lauten:

„Hinweis gemäß § 101 BAO:
Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Behörde keinen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung als an alle vollzogen, wenn in der Ausfertigung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird.“

Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

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