Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Ich hätte
wiedermal eine rechtliche Frage zur Bauabgabe:
Für die Bauabgabe
ist ja die BAO anzuwenden!
Folgenden Hinweis
habe ich betreffend Zustellung in der BAO gefunden:
§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere
Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die
gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der
Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben,
so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen
die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der
Ausfertigung hingewiesen wird.
Bedeutet dies,
dass wenn ich im Bescheid auf diesen § 101 BAO verweise und der Behörde von den
Bauwerbern kein Zustellungsbevollmächtigter bekannt gegeben wurde, ich mir
einen Bauwerber aussuchen kann und dieser bekommt dann alleine den
Bauabgabenbescheid. Im Spruch führe ich nach wie vor alle Bauwerber an, aber
lediglich im Verteiler führe ich diesen einen Bauwerber mit dem Hinweis auf §
101 BAO an! Ist diese Denkweise von mir korrekt?
Bitte um Auskunft, danke!
Sehr
geehrte Frau Kollegin,
da
liegen Sie völlig richtig! Damit erspart man sich RSb-Kosten!
Sie dürfen nur nicht vergessen, den Hinweis
hineinzunehmen!
Der
Hinweis gehört mE allerdings nicht in den Zustellvermerk, sondern an das Ende
der Bescheidbegründung (vor der Rechtsmittelbelehrung) und sollte wie folgt
lauten:
„Hinweis gemäß § 101 BAO:
Ist eine schriftliche Ausfertigung an
mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden
oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der
Behörde keinen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt mit
der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die
Zustellung als an alle vollzogen, wenn in der Ausfertigung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen wird.“
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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