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Kostenberechnung Verwaltungsabgabe und Bundesgebühr - Benützungsbewilligung


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer !

Nunmehr hätte ich eine grundsätzliche Frage betreffend Kostenverrechnung - Benützungsbewilligungen
Für nachgenannte Bauvorhaben ist an Verwaltungsgabe G 34a (je Einzelfall)   bzw. an festen Gebühren vorzuschreiben:
1. Errichtung eines Um- und Zubaues,  Dachausbau
2. Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes zu einer Ölmühle und Imbissstube
3. Um- und Zubau eines überdachten Hackgutlagers


Herzlichen Dank für Ihre baldige Rückmeldung.  Bescheide sollen am kommenden Montag erlassen werden

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sie „liegen richtig“ mit der Verrechnung der TP B 34 der GemVwAbgVO, allerdings gilt auch hier das, was auch bei Baubewilligungen gilt: Auch wenn nur ein Benützungsbewilligungsbescheid erlassen wird, sind in ihm dennoch so viele „Einzelbewilligungen“ vereinigt, wie trennbare Benützungsbewilligungsgegenstände vorliegen! Wenn bei Beispiel 1 der Um- und Zubau und der Dachausbau in diesem Sinne trennbar sind, dann muss die TP B 34 zwei Mal zur Vorschreibung gelangen! Beim Beispiel 2 ist diese GemVwAbg nur einmal vorzuschreiben, beim Beispiel 3 gleichfalls nur 1 Mal.
Dazu korrespondierend sind auch die Eingabegebühren zu berechnen: Beim Beispiel 2 und 3 fällt die Eingabengebühr jeweils nur einmal an, beim Beispiel 2 hingegen 2 Mal, wenn es sich um trennbare Gegenstände im obigen Sinn handelt!
Alles klar?
Angenehmen Wochenanfang und herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

PS: Und beim nächsten Mal sollten Sie mich nicht am Wochenende vor Bescheiderlass fragen – immer arbeite ich da nämlich nicht…

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