Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer !
Nunmehr hätte ich
eine grundsätzliche Frage betreffend Kostenverrechnung -
Benützungsbewilligungen
Für nachgenannte
Bauvorhaben ist an Verwaltungsgabe G 34a (je Einzelfall) bzw. an
festen Gebühren vorzuschreiben:
1. Errichtung eines Um- und Zubaues, Dachausbau
2. Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes zu einer Ölmühle und
Imbissstube
3. Um- und Zubau eines überdachten Hackgutlagers
Herzlichen Dank für Ihre
baldige Rückmeldung. Bescheide sollen am kommenden Montag erlassen werden
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Sie
„liegen richtig“ mit der Verrechnung der TP B 34 der GemVwAbgVO, allerdings
gilt auch hier das, was auch bei Baubewilligungen gilt: Auch wenn nur ein
Benützungsbewilligungsbescheid erlassen wird, sind in ihm dennoch so viele
„Einzelbewilligungen“ vereinigt, wie trennbare
Benützungsbewilligungsgegenstände vorliegen! Wenn bei Beispiel 1 der Um- und
Zubau und der Dachausbau in diesem Sinne trennbar sind, dann muss die TP B 34
zwei Mal zur Vorschreibung gelangen! Beim Beispiel 2 ist diese GemVwAbg nur einmal
vorzuschreiben, beim Beispiel 3 gleichfalls nur 1 Mal.
Dazu
korrespondierend sind auch die Eingabegebühren zu berechnen: Beim Beispiel 2
und 3 fällt die Eingabengebühr jeweils nur einmal an, beim Beispiel 2 hingegen
2 Mal, wenn es sich um trennbare Gegenstände im obigen Sinn handelt!
Alles
klar?
Angenehmen
Wochenanfang und herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
PS:
Und beim nächsten Mal sollten Sie mich nicht am Wochenende vor Bescheiderlass
fragen – immer arbeite ich da nämlich nicht…
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