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Kanalisationsbeitrag bei Wieder- bzw Neuerrichtung eines EFW


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich habe eine verzwickte Frage zum Kanalisationsbeitrag und hoffe sehr, dass Sie mir behilflich sein können:
Zum Sachverhalt:
Ein Einfamilienwohnhaus wurde im Jahr 2000 an die Ortskanalisation angeschlossen und wurde deshalb hierfür auch ein einmaliger Kanalisationsbeitrag für das Wohnhaus (Bruttogeschossfläche von 89,42 m² = KG 15,85 m² + EG 73,57 m²) vorgeschrieben. Dieses Wohnhaus wurde nun zur Gänze abgetragen und ein neues Wohnhaus an fast derselben Stelle jedoch mit größerer Bruttogeschossfläche 218,52 m² = EG 109,26 m² + OG 109,26 m² neu errichtet. Sowohl der Abbruch als auch der Neubau wurden baubehördlich bewilligt. Ist nun ein einmaliger Kanalisationsbeitrag für den kompletten Neubau mit der Bruttogeschossfläche von 218,52 m² oder ein Ergänzungsbeitrag für die neugewonnene Bruttogeschossfläche von 129,10 m² vorzuschreiben. Durch die Novelle des Kanalabgabengesetzes LGBl. Nr. 81/2005, rechtskräftig seit 1.1.2006, hat der Gesetzgeber ja eine Anlehnung an die Berechnungsmodalität der Bauabgabe festgelegt. Im Kanalabgabengesetz ist jedoch der Passus, wie er sich im § 15 Abs 8 Z 1 BauG. findet „Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß“ nicht enthalten!

Danke!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Sie haben offenbar keine aktuelle Ausgabe des Kanalisationsabgabengesetzes 1955 in Händen.
Im Gesetz in der geltenden Fassung LGBl Nr. 149/2016 findet sich in § 2 Abs 3 nämlich folgende Bestimmung: „Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.“
Damit ist, glaube ich, alles klar: Es ist (nur) die Differenz zwischen dem alten, dereinst vorgeschriebenen Beitrag und dem, der sich aus dem Neubau ergibt, vorzuschreiben!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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