Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Ich habe eine
verzwickte Frage zum Kanalisationsbeitrag und hoffe sehr, dass Sie mir
behilflich sein können:
Zum
Sachverhalt:
Ein
Einfamilienwohnhaus wurde im Jahr 2000 an die Ortskanalisation angeschlossen
und wurde deshalb hierfür auch ein einmaliger Kanalisationsbeitrag für das
Wohnhaus (Bruttogeschossfläche von 89,42 m² = KG 15,85 m² + EG 73,57 m²)
vorgeschrieben. Dieses Wohnhaus wurde nun zur Gänze abgetragen und ein neues
Wohnhaus an fast derselben Stelle jedoch mit größerer Bruttogeschossfläche
218,52 m² = EG 109,26 m² + OG 109,26 m² neu errichtet. Sowohl der Abbruch als
auch der Neubau wurden baubehördlich bewilligt. Ist nun ein einmaliger
Kanalisationsbeitrag für den kompletten Neubau mit der Bruttogeschossfläche von
218,52 m² oder ein Ergänzungsbeitrag für die neugewonnene Bruttogeschossfläche
von 129,10 m² vorzuschreiben. Durch die Novelle des Kanalabgabengesetzes LGBl.
Nr. 81/2005, rechtskräftig seit 1.1.2006, hat der Gesetzgeber ja eine Anlehnung
an die Berechnungsmodalität der Bauabgabe festgelegt. Im Kanalabgabengesetz ist
jedoch der Passus, wie er sich im § 15 Abs 8 Z 1 BauG. findet „Die
Vorschreibung der Bauabgabe entfällt bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für
dasselbe Ausmaß“ nicht enthalten!
Danke!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Sie
haben offenbar keine aktuelle Ausgabe des Kanalisationsabgabengesetzes 1955 in
Händen.
Im
Gesetz in der geltenden Fassung LGBl Nr. 149/2016 findet sich in § 2 Abs 3
nämlich folgende Bestimmung: „Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-
und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der
Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten,
abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur
insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren
überschreitet.“
Damit
ist, glaube ich, alles klar: Es ist (nur) die Differenz zwischen dem alten,
dereinst vorgeschriebenen Beitrag und dem, der sich aus dem Neubau ergibt,
vorzuschreiben!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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