Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Eine Frage noch
zur Zustellung des Bauabgabenbescheides:
Den
Grundeigentümern, falls diese von den Bauwerbern abweichen, bekommen aber
trotzdem den Bauabgabenbescheid übermittelt oder?
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
„Abgabenschuldner“
für die Bauabgabe ist gemäß § 15 Abs 1 BauG der Bauwerber, und damit ist er
alleiniger „Adressat“ des Bauabgabenbescheides, selbst wenn er mit dem oder den
Grundeigentümer(n) nicht identisch ist.
Eine
Ausnahme hievon besteht nur dann, wenn der Bauwerber zum Zeitpunkt der
Abgabenvorschreibung nicht mehr „existiert“ – in diesem Fall, und nur in
diesem, ist der Bauabgabenbescheid an den Grundeigentümer (bzw an die Grundeigentümer)
zu richten. Die Baubewilligung hat ja dingliche Wirkung und „haftet“ auf dem
Bauplatz, sodass zB auch ein (neuer oder vom Bauwerber verschiedener)
Grundeigentümer von einer noch nicht konsumierten Baubewilligung Gebrauch
machen kann.
Ich
kann Sie zwar nicht hindern, auch den Grundeigentümern, die „von den Bauwerbern
abweichen“, wie Sie das formulieren, den Baugabenbescheid zuzustellen, aber das
kann jedenfalls nur mit dem ausdrücklichen Vermerk in der Zustellverfügung „zur
Kenntnis“ geschehen!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H Mayer
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