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Zustellung des Bauabgabebescheides


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Eine Frage noch zur Zustellung des Bauabgabenbescheides:
Den Grundeigentümern, falls diese von den Bauwerbern abweichen, bekommen aber trotzdem den Bauabgabenbescheid übermittelt oder?

Sehr geehrte Frau Kollegin!

„Abgabenschuldner“ für die Bauabgabe ist gemäß § 15 Abs 1 BauG der Bauwerber, und damit ist er alleiniger „Adressat“ des Bauabgabenbescheides, selbst wenn er mit dem oder den Grundeigentümer(n) nicht identisch ist.
Eine Ausnahme hievon besteht nur dann, wenn der Bauwerber zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung nicht mehr „existiert“ – in diesem Fall, und nur in diesem, ist der Bauabgabenbescheid an den Grundeigentümer (bzw an die Grundeigentümer) zu richten. Die Baubewilligung hat ja dingliche Wirkung und „haftet“ auf dem Bauplatz, sodass zB auch ein (neuer oder vom Bauwerber verschiedener) Grundeigentümer von einer noch nicht konsumierten Baubewilligung Gebrauch machen kann.
Ich kann Sie zwar nicht hindern, auch den Grundeigentümern, die „von den Bauwerbern abweichen“, wie Sie das formulieren, den Baugabenbescheid zuzustellen, aber das kann jedenfalls nur mit dem ausdrücklichen Vermerk in der Zustellverfügung „zur Kenntnis“ geschehen!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H Mayer

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