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Es werden Posts vom Dezember, 2019 angezeigt.

Ansuchen Freilandbestätigung - Vergebührung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Handelt es sich bei einem über E-Mail eingebrachten Ansuchen um Freilandbestätigung sowie die dazu im Anhang übermittelte Teilungsurkunde (diese ist amtssigniert) vom Vermesser um einen „… elektronisch eingebrachten Antrag unter Verwendung der Bürgerkarte…“  sodass sich die Eingabe- und Beilagengebühr verringert? Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße! Sehr geehrte Frau Kollegin! Bloß per E-Mail eingebrachte Eingaben mit diversen Beilagen sind keine „Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte “ iS des § 11 Abs 3 GebG 1957 eingebracht worden sind! Man muss sich nämlich, um in den „Genuss“ der Ermäßigung entsprechend dieser Gesetzesstelle zu kommen, der Funktion Bürgerkarte bedienen (also entweder mit Bürgerkarte oder mit Handy-Signatur), und die entsprechende Funktion muss bei der Behörde, bei der eingebracht wird, „vorhanden“ sein. Nur dann, wenn beides der Fall ist, ko...

Bestätigung für die Feuerwehr!

Sehr geehrter Herr Senatsrat! Ich habe für eine Veranstaltung der freiwilligen Feuerwehr eine Bestätigung auszustellen.  Liege ich richtig, dass die Feuerwehr von den festen Gebühren des Bundes und von den Gemeinde-Verwaltungsabgaben befreit ist? Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Auskunft! Sehr geehrter Herr Kollege! Nach § 2 Z 3 des  GebG 1957 besteht zwar für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie zB die Freiwillige Feuerwehr, eine Gebührenbefreiung, jedoch nur hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern. Zu diesem Schriftverkehr zählen allerdings nur die Eingaben und die Beilagen, sodass die FF für die Bestätigung (die ein Zeugnis darstellt) die Zeugnisgebühr von 14,30 Euro gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 zu entrichten hat. Eine Befreiung von den GemVwAbg gibt es für die FF hingegen nicht, sodass Sie ihr sämtliche anfallenden GemVwAbg zu "verrechnen" haben. Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer 

Barauslagen Ortsbild-SV

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich hätte wieder einmal eine Frage an Sie und zwar: Wir haben in unserem Ortskern eine Ortsbildschutzzone. Alle Neu- Um- und Zubauten bzw. Bauveränderungen lege ich dem Ortsbild-SV vor. Die Kosten dieses SV verrechne ich in einem Kostenbescheid weiter. Nun habe ich eine Anfrage (betrifft € 51,11) wo das genau steht. In meinem Bescheid habe ich die §§ 76-78 AVG 1991 in Zusammenhalt mit der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung angeführt und auch die Rechnung des SV beigelegt. Können Sie  mir hier weiterhelfen ob das richtig ist, bzw. wo genau ich diesen Passus finde. Vielen lieben Dank für Ihre Bemühungen! Sehr geehrte Frau Kollegin! Nach der mir bekannten (wenn auch von mir nicht geteilten) Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde können die Kosten des Ortsbildsachverständigen dem Bauwerber als Barauslagen der Behörde zur Entrichtung vorgeschrieben werden. Damit das Erfolg hat (und der Bauwerber nicht mit einer Berufung gegen den Barau...