Sehr geehrter Herr Senatsrat!
Ich habe für eine Veranstaltung der freiwilligen Feuerwehr eine Bestätigung auszustellen.
Liege ich richtig, dass die Feuerwehr von den festen Gebühren des Bundes und von den Gemeinde-Verwaltungsabgaben befreit ist?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Auskunft!
Sehr geehrter Herr Kollege!
Nach § 2 Z 3 des GebG 1957 besteht zwar für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie zB die Freiwillige Feuerwehr, eine Gebührenbefreiung, jedoch nur hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern. Zu diesem Schriftverkehr zählen allerdings nur die Eingaben und die Beilagen, sodass die FF für die Bestätigung (die ein Zeugnis darstellt) die Zeugnisgebühr von 14,30 Euro gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 zu entrichten hat.
Eine Befreiung von den GemVwAbg gibt es für die FF hingegen nicht, sodass Sie ihr sämtliche anfallenden GemVwAbg zu "verrechnen" haben.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
Ich habe für eine Veranstaltung der freiwilligen Feuerwehr eine Bestätigung auszustellen.
Liege ich richtig, dass die Feuerwehr von den festen Gebühren des Bundes und von den Gemeinde-Verwaltungsabgaben befreit ist?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Auskunft!
Sehr geehrter Herr Kollege!
Nach § 2 Z 3 des GebG 1957 besteht zwar für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie zB die Freiwillige Feuerwehr, eine Gebührenbefreiung, jedoch nur hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern. Zu diesem Schriftverkehr zählen allerdings nur die Eingaben und die Beilagen, sodass die FF für die Bestätigung (die ein Zeugnis darstellt) die Zeugnisgebühr von 14,30 Euro gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 zu entrichten hat.
Eine Befreiung von den GemVwAbg gibt es für die FF hingegen nicht, sodass Sie ihr sämtliche anfallenden GemVwAbg zu "verrechnen" haben.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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