Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Handelt es sich bei einem über E-Mail eingebrachten Ansuchen
um Freilandbestätigung sowie die dazu im Anhang übermittelte Teilungsurkunde
(diese ist amtssigniert) vom Vermesser um einen „… elektronisch
eingebrachten Antrag unter Verwendung der Bürgerkarte…“ sodass sich
die Eingabe- und Beilagengebühr verringert?
Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Bloß
per E-Mail eingebrachte Eingaben mit diversen Beilagen sind keine
„Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der
Funktion Bürgerkarte“ iS des § 11 Abs 3 GebG 1957 eingebracht worden sind!
Man muss sich nämlich, um in den „Genuss“ der Ermäßigung entsprechend dieser
Gesetzesstelle zu kommen, der Funktion Bürgerkarte bedienen (also entweder mit
Bürgerkarte oder mit Handy-Signatur), und die entsprechende Funktion muss bei
der Behörde, bei der eingebracht wird, „vorhanden“ sein. Nur dann, wenn beides
der Fall ist, kommt § 11 Abs 3 leg cit zur Anwendung!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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