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Barauslagen Ortsbild-SV


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich hätte wieder einmal eine Frage an Sie und zwar:
Wir haben in unserem Ortskern eine Ortsbildschutzzone. Alle Neu- Um- und Zubauten bzw. Bauveränderungen lege ich dem Ortsbild-SV vor. Die Kosten dieses SV verrechne ich in einem Kostenbescheid weiter. Nun habe ich eine Anfrage (betrifft € 51,11) wo das genau steht. In meinem Bescheid habe ich die §§ 76-78 AVG 1991 in Zusammenhalt mit der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung angeführt und auch die Rechnung des SV beigelegt.
Können Sie  mir hier weiterhelfen ob das richtig ist, bzw. wo genau ich diesen Passus finde.

Vielen lieben Dank für Ihre Bemühungen!

Sehr geehrte Frau Kollegin!


Nach der mir bekannten (wenn auch von mir nicht geteilten) Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde können die Kosten des Ortsbildsachverständigen dem Bauwerber als Barauslagen der Behörde zur Entrichtung vorgeschrieben werden. Damit das Erfolg hat (und der Bauwerber nicht mit einer Berufung gegen den Barauslagen-Vorschreibungsbescheid recht bekommt) müssen Sie allerdings lt der ständigen Rechtsprechung des VwGH (die ansonsten unbedingt notwendige bescheidmäßige Bestellung des SV hat bereits – siehe § 11 Abs 1 Ortsbildgesetz -  die Landesregierung vorgenommen) dem Bauwerber zuerst die Honorarnote des SV in Wahrung des Parteiengehörs mit ausreichender Stellungnahmefrist vorhalten und dann gegenüber dem SV seine Kosten bescheidmäßig feststellen. Dann können sie an den SV ausbezahlt werden und erst dann dürfen Sie dem Bauwerber als Barauslagen der Behörde bescheidmäßig vorschreiben. Unterbleibt dieses „Procedere“ (siehe auch meinen Blog vom 26.11.!), dann obsiegt ein Bauwerber jedenfalls, wenn er sich mit Berufung gegen den Barauslagenbescheid wendet!
Und weil dieses „Procedere“ einerseits so wichtig und andererseits so kompliziert ist, habe ich für meine Seminarteilnehmer und für meine Beratungsgemeinden eine Sammelmappe mit Mustern für dieses Procedere erstellt, die Sie gerne bei mir „anfordern“ können!
Wenn Sie die Kosten schon als Barauslagen vorgeschrieben haben, wie ich Ihrer Anfrage entnehme, und der Verpflichtete (glücklicherweise!) nur wissen will, wo die Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung zu finden sind, dann sind das zum einen (wie Sie teilweise richtig angeführt haben) der § 76 Abs 1 AVG (der § 78 AVG ist ebenso wenig „einschlägig“ wie die GemVwAbgVO, weil beide mit den Barauslagen für SV nichts zu tun haben!) und zum anderen der § 10 Abs 1 bis 2 des Ortsbildgesetzes 1977, welchen Sie im Barauslagenbescheid (nebst § 76 Abs 1 AVG) tunlichst anführen sollten! Und bitte nie die Bestimmung des § 10 Abs 3 des Ortsbildgesetzes zu vergessen…
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

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