Sehr
geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich
hätte wieder einmal eine Frage an Sie und zwar:
Wir
haben in unserem Ortskern eine Ortsbildschutzzone. Alle Neu- Um- und Zubauten
bzw. Bauveränderungen lege ich dem Ortsbild-SV vor. Die Kosten dieses SV
verrechne ich in einem Kostenbescheid weiter. Nun habe ich eine Anfrage
(betrifft € 51,11) wo das genau steht. In meinem Bescheid habe ich die §§ 76-78
AVG 1991 in Zusammenhalt mit der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung
angeführt und auch die Rechnung des SV beigelegt.
Können
Sie mir hier weiterhelfen ob das richtig ist, bzw. wo genau ich diesen
Passus finde.
Vielen
lieben Dank für Ihre Bemühungen!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Nach
der mir bekannten (wenn auch von mir nicht geteilten) Rechtsansicht der
Aufsichtsbehörde können die Kosten des Ortsbildsachverständigen dem Bauwerber
als Barauslagen der Behörde zur Entrichtung vorgeschrieben werden. Damit das
Erfolg hat (und der Bauwerber nicht mit einer Berufung gegen den Barauslagen-Vorschreibungsbescheid
recht bekommt) müssen Sie allerdings lt der ständigen Rechtsprechung des VwGH
(die ansonsten unbedingt notwendige bescheidmäßige Bestellung des SV hat
bereits – siehe § 11 Abs 1 Ortsbildgesetz - die Landesregierung vorgenommen)
dem Bauwerber zuerst die Honorarnote des SV in Wahrung des Parteiengehörs mit
ausreichender Stellungnahmefrist vorhalten und dann gegenüber dem SV seine
Kosten bescheidmäßig feststellen. Dann können sie an den SV ausbezahlt werden
und erst dann dürfen Sie dem Bauwerber als Barauslagen der Behörde
bescheidmäßig vorschreiben. Unterbleibt dieses „Procedere“ (siehe auch meinen
Blog vom 26.11.!), dann obsiegt ein Bauwerber jedenfalls, wenn er sich mit
Berufung gegen den Barauslagenbescheid wendet!
Und
weil dieses „Procedere“ einerseits so wichtig und andererseits so kompliziert
ist, habe ich für meine Seminarteilnehmer und für meine Beratungsgemeinden eine
Sammelmappe mit Mustern für dieses Procedere erstellt, die Sie gerne bei mir
„anfordern“ können!
Wenn
Sie die Kosten schon als Barauslagen vorgeschrieben haben, wie ich Ihrer
Anfrage entnehme, und der Verpflichtete (glücklicherweise!) nur wissen will, wo
die Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung zu finden sind, dann sind das zum
einen (wie Sie teilweise richtig angeführt haben) der § 76 Abs 1 AVG (der § 78
AVG ist ebenso wenig „einschlägig“ wie die GemVwAbgVO, weil beide mit den
Barauslagen für SV nichts zu tun haben!) und zum anderen der § 10 Abs 1 bis 2
des Ortsbildgesetzes 1977, welchen Sie im Barauslagenbescheid (nebst § 76 Abs 1
AVG) tunlichst anführen sollten! Und bitte nie die Bestimmung des § 10 Abs 3
des Ortsbildgesetzes zu vergessen…
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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