Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
auf der Homepage des Gemeindebundes werden
Musterbescheide angeboten. Unter anderem auch ein Musterbescheid für die
Vorschreibung der Bauabgabe ab 04.02.2020. Als Rechtsmittelbelehrung wurde dort
die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht angeführt.
Meine Kollegen im Bauamt (Kollegin ist leider
im Krankenstand) sind nun dahingehend verunsichert. Wird die Bauabgabe nicht
mittels BAO-Bescheid zur Vorschreibung gebracht?
Da noch Baufreistellungen nach der alten
Rechtslage bei uns im Bauamt zu erteilen sind, sind da auch noch
Kostenbescheide für VA und Barauslagen zu erstellen. Welche
Rechtsmittelbelehrung ist da einzufügen.
Bitte um Ihre geschätzte Rechtsmeinung dazu.
Sehr
geehrter Herr Kollege!
a)
Bauabgabenbescheid-Rechtsmittelbelehrung:
Sie
haben durchaus Recht damit, dass die Vorschreibung der Bauabgabe einen Bescheid
nach der BAO darstellt (es steht ja in § 15 Abs 1 BauG, dass die Bauabgabe von
der Abgabenbehörde vorzuschreiben ist). Nachdem aber die BAO keine Vorschriften
über den Instanzenzug enthält, richtet sich dieser nach dem BauG! Und aufgrund
der Übergangsbestimmung des § 119r Abs 2 der Novelle ist der GR nur mehr für
anhängige, noch nicht entschiedene Berufungen zuständig, ansonsten gibt es
keine Berufung mehr, sondern nur die Beschwerde an das LVwG!
b)
RMB in anhängigen Baufreistellungs-Verfahren:
In anhängigen Baufreistellungsverfahren kann sich eine Berufung nur gegen die vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben und Barauslagen richten. Die Baufreistellung selbst ist ja kein Bescheid. Hier ist und bleibt der GR Berufungsbehörde. weil die Übergangsbestimmung des § 119r Abs 2 der BauG-Novelle nicht zur Anwendung gelangt, was bedeutet, dass sich die RMB nicht ändert! Darum ist in den Musterbescheiden des Gemeindebundes zB für Baubewilligungen völlig richtig eine "geteilte" RMB enthalten (gegen die Verfahrenskosten ist noch eine Berufung zulässig, gegen den Baubescheid nur eine Beschwerde)!
Ich hoffe, jetzt ist alles klar!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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