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DG Ausbau - bestehender Dachboden - Wohnraumschaffung


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer !

Betreffend Dachgeschoßausbauten möchte ich Sie folgendes fragen:
Bei einem im Jahre 1993 errichteten Einfamilienwohnhaus  wurde ein KG und EG und Dachraum ausgeführt. 
Nunmehr soll dieser Dachraum zwecks Erweiterung für Wohnzwecke ausgebaut werden.
Wie den beiliegenden Angaben (Ansichten)  zu entnehmen ist, werden äußerlich keine Veränderungen vorgenommen.
Handelt es sich hierbei um eine Nutzungsänderung von Dachboden in Wohnraum  bzw. wäre dann die TP 12    1x vorzuschreiben ?
Gleichzeitig möchte ich Sie betreffend nachträglicher Dachgeschoßausbauten generell fragen,  wann die TP 11 vorzuschreiben wäre  ?
Äußerliche Veränderungen – Einbau von Gaupen, Dachaufbauten, Aufbau – Erhöhung der Kniestockhöhe  ????????
Weiters: 
Im ggstl. Fall wurde für das KG und EG ein Aufschließungsbeitrag entsprechend der Bruttogeschoßfläche verrechnet. 
Ist die Bauabgabe für den Ausbau des DG  nachträglich vorzuschreiben ?

Ich möchte mich schon im Voraus für Ihre werte Rückmeldung bedanken !

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Über den Ausbau von Dachboden iS des § 4 Z 22 BauG zu einem Dachgeschoß iS des § 4 Z 23 leg cit habe ich in meinem Blog öfters geschrieben, aber da es schon länger zurückliegt, halt noch einmal:
Es handelt sich hier sowohl um einen Umbau als auch um eine Nutzungsänderung gemäß § 19 Z 1 und 2 2 BauG, sodass hier die TP B 12 der GemVwAbgVO 2012 (aber nur einmal, weil diese Tarifpost Umbauten, Bauveränderungen und Nutzungsänderungen „gemeinsam“ erfasst) zur Anwendung gelangt. Die TP B 11 kommt in solchen Fällen nur dann „zusätzlich“ zur Anwendung, wenn es auch zu einem Zubau (also zu einer Vergrößerung der Geschoßfläche) kommt, was in Ihrem Fall ja nicht geschieht.
Was die Bauabgabe betrifft (wie von mir im Blog ebenfalls schon mehrfach festgehalten), so ist diese, weil ja aus einem Dachboden ein Dachgeschoß wird, gemäß § 15 Abs 2 BauG für die neugewonnene Bruttogeschoßfläche zu „verrechnen“, will heißen, vorzuschreiben!
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

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