Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer !
Betreffend
Dachgeschoßausbauten möchte ich Sie folgendes fragen:
Bei einem im
Jahre 1993 errichteten Einfamilienwohnhaus wurde ein KG und EG und
Dachraum ausgeführt.
Nunmehr soll
dieser Dachraum zwecks Erweiterung für Wohnzwecke ausgebaut werden.
Wie den
beiliegenden Angaben (Ansichten) zu entnehmen ist, werden äußerlich keine
Veränderungen vorgenommen.
Handelt es sich
hierbei um eine Nutzungsänderung von Dachboden in Wohnraum bzw. wäre dann
die TP 12 1x vorzuschreiben ?
Gleichzeitig
möchte ich Sie betreffend nachträglicher Dachgeschoßausbauten generell
fragen, wann die TP 11 vorzuschreiben wäre ?
Äußerliche
Veränderungen – Einbau von Gaupen, Dachaufbauten, Aufbau – Erhöhung der
Kniestockhöhe ????????
Weiters:
Im ggstl. Fall
wurde für das KG und EG ein Aufschließungsbeitrag entsprechend der
Bruttogeschoßfläche verrechnet.
Ist die Bauabgabe
für den Ausbau des DG nachträglich vorzuschreiben ?
Ich möchte mich
schon im Voraus für Ihre werte Rückmeldung bedanken !
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Über
den Ausbau von Dachboden iS des § 4 Z 22 BauG zu einem Dachgeschoß iS des § 4 Z
23 leg cit habe ich in meinem Blog öfters geschrieben, aber da es schon länger
zurückliegt, halt noch einmal:
Es
handelt sich hier sowohl um einen Umbau als auch um eine Nutzungsänderung gemäß
§ 19 Z 1 und 2 2 BauG, sodass hier die TP B 12 der GemVwAbgVO 2012 (aber nur
einmal, weil diese Tarifpost Umbauten, Bauveränderungen und Nutzungsänderungen
„gemeinsam“ erfasst) zur Anwendung gelangt. Die TP B 11 kommt in solchen Fällen
nur dann „zusätzlich“ zur Anwendung, wenn es auch zu einem Zubau (also zu einer
Vergrößerung der Geschoßfläche) kommt, was in Ihrem Fall ja nicht geschieht.
Was
die Bauabgabe betrifft (wie von mir im Blog ebenfalls schon mehrfach
festgehalten), so ist diese, weil ja aus einem Dachboden ein Dachgeschoß wird,
gemäß § 15 Abs 2 BauG für die neugewonnene Bruttogeschoßfläche zu „verrechnen“,
will heißen, vorzuschreiben!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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