Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Nach längerer Zeit hätte ich wieder ein Anliegen bzw.
eine Frage an Sie. Habe das leider nicht in Ihrem Blog gefunden:
Bei einem Anzeigeverfahren für Luftwärmepumpen (noch eingereicht
vor der Novelle) hat der Bauwerber um Genehmigung für 48 Luftwärmepumpen
angesucht.
Die Luftwärmepumpen vergebühren wir immer mit der TP 37
(a € 60,00). Gibt es da auch einen Höchstsatz oder muss der Bauwerber die
kompletten € 2.880,00 bezahlen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Die
Heranziehung der TP B 37 ist richtig! Allerdings findet sich sowohl im LGVAG
1968 in § 1 Abs 3 als auch in der GemVwAbgVO 2012 in § 1 Abs 2 die Bestimmung,
dass die Verwaltungsabgabe im Einzelfall 1357 Euro nicht übersteigen darf. Sie
dürfen ihrem Bauwerber daher nur diesen Höchstbetrag verrechnen. Sie weisen das
am Besten so aus, dass Sie bei den Verfahrenskosten in der – noch nach alter
Rechtslage auszustellenden – Baufreistellung links 48 Luftwärmepumpen á € 60,00
schreiben und rechts den Betrag von 1.357 Euro mit der Zusatzbezeichnung „Höchstbetrag“.
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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